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In bestimmten Fällen kann der Lernfahr- und Führerausweis für eine befristete oder unbefristete Dauer verweigert werden. Solange diese Sperrfrist andauert und bei der unbefristeten Verweigerung die Erteilungsbedingungen nicht erfüllt sind, kann der Ausweis nicht erteilt werden.

Der Lernfahr- oder Führerausweis wird der Bewerberin oder dem Bewerber verweigert, wenn

  • die medizinischen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden,
  • nach dreimaligem Nichtbestehen der Führerprüfung ein verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt, welches die Fahreignung verneint, oder
  • wenn generell eine Fahreignungsproblematik besteht.

Ausserdem wird gegenüber Personen, die ein Motorfahrzeug führen, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein, eine Verweigerung des Lernfahr- bzw. Führerausweises angeordnet. Das bedeutet in der Praxis, dass zunächst die verfügte Sperrfrist abgewartet werden muss, bevor ein Ausweis erteilt wird. Die Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate und beginnt mit ab dem Datum der Fahrt ohne Führerausweis oder mit dem Erreichen des Mindestalters für die entsprechende Kategorie, mit welcher die verbotene Fahrt ausgeführt wurde (wenn dieses Mindestalter im Zeitpunkt der Widerhandlung noch gar nicht erreicht war). Je nachdem, ob beim Fahren ohne Führerausweis zusätzlich noch Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen wurden, kann die Dauer der Verweigerung bzw. Sperrfrist erheblich über dem gesetzlichen Minimum von 6 Monaten liegen. Gleiches gilt für Personen, die bereits früher gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen haben.

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