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In bestimmten Fällen (z.B. beim Fahren ohne Ausweis) kann der Lernfahr- und Führerausweis für eine befristete oder unbefristete Dauer verweigert werden. Solange diese Sperrfrist andauert, kann kein Ausweis erteilt werden.

Der Lernfahr- oder Führerausweis wird der Bewerberin oder dem Bewerber verweigert, wenn

  • die medizinischen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden,
  • nach dreimaligem Nichtbestehen der Führerprüfung ein verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt, welches die Fahreignung verneint, oder
  • wenn generell eine Fahreignungsproblematik besteht.

Ausserdem wird gegenüber Personen, die ein Motorfahrzeug führen, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein, eine Verweigerung des Lernfahr-/Führerausweises angeordnet. Das bedeutet in der Praxis, dass zunächst die verfügte Sperrfrist abgewartet werden muss, bevor ein Lernfahr-/Führerausweis erteilt wird. Die Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Fahrt ohne Führerausweis oder mit dem Erreichen des geltenden Mindestalters für die entsprechende Kategorie, mit der die verbotene Fahrt ausgeführt worden war (wenn dieses Alter im Zeitpunkt der Widerhandlung noch gar nicht erreicht war). Je nachdem, ob zusätzlich zum Fahren ohne Führerausweis noch Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen wurden, kann die Verweigerungsdauer bzw. Sperrfrist erheblich über dem gesetzlichen Minimum liegen. Gleiches gilt für Personen, deren automobilistischer Leumund vorbelastet ist (d. h. die bereits früher gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen haben).

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