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Bei Zweifeln an der Fahreignung erfolgt eine Fahreignungsabklärung. Sofern diese negativ ausfällt, wird ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) angeordnet.

Der Sicherungsentzug ist ein Führerausweisentzug mit unbestimmter Dauer. Im Gegensatz zum Warnungsentzug bezweckt dieser grundsätzlich keine verkehrserzieherische oder präventive Wirkung. Er dient vielmehr dem Schutz der Strassenverkehrsteilnehmenden vor ungeeigneten Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenkern. Besteht der Verdacht, dass eine Person über eine eingeschränkte oder sogar über keine Fahreignung verfügt , so muss der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen werden. Eine Verkehrswiderhandlung und/oder ein Verschulden spielen dabei grundsätzlich keine Rolle. Entsprechend muss in diesen Fällen der Entscheid einer Strafbehörde nicht abgewartet werden.

Ein Sicherungsentzug wird angeordnet, wenn die Fahreignung von Gesetzes wegen oder nachweislich nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere der Fall, die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, bei einem Suchtleiden, das die Fahreignung ausschliesst oder wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Gewähr geboten wird, künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht  zu nehmen.

Der Sicherungsentzug wird stets auf unbestimmte Zeit ausgesprochen. Die entsprechende Verfügung  führt zudem die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, um wieder zum Strassenverkehr zugelassen zu werden. Diese Wiedererteilungsbedingungen beinhalten in aller Regel ein positives (verkehrsmedizinisches und/oder verkehrspsychologisches) Gutachten. Der Nachweis der Fahreignung bzw. der Behebung des Fahreignungsmangels obliegt der betroffenen Person.

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