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Bestehen im Zusammenhang mit einem Administrativverfahren bzw. bei einem langen Fahrunterbruch Bedenken bezüglich der Kenntnis der Verkehrsregeln, der Fähigkeit, die Verkehrsregeln in der Praxis anzuwenden oder dem fahrtechnischen Können, ordnet die Behörde eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.

Eine neue Führerprüfung wird in aller Regel angeordnet, wenn die Entzugsdauer oder die Dauer einer befristeten Hinterlegung des Führerausweises fünf Jahre oder länger gedauert hat.

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