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Bevor eine Administrativmassnahme verfügt wird, hat die betroffene Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht, sich zum Sachverhalt zu äussern. Zur Deckung der Verfahrenskosten wird eine Gebühr erhoben.

Verfahren

Die Strafbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte) müssen sämtliche Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften der zuständigen Verwaltungs- bzw. Administrativbehörde melden (Art. 104 Abs. 1 SVG, Art. 123 Abs. 1 VZV). Die Abteilung Administrativmassnahmen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes prüft nach einer solchen Meldung, ob diese zu einer Administrativmassnahme führen.  

Die betroffene Person wird in einem ersten Schritt schriftlich über die Eröffnung des Verfahrens orientiert. Im Rahmen dieses rechtlichen Gehörs kann sie sich schriftlich zur Sache und zur beabsichtigen Administrativmassnahme äussern. Zugleich besteht die Möglichkeit auf Akteneinsicht. Sofern ein Führerausweisentzug droht, kann die betroffene Person eine erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis vorbringen. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf jedoch auch in einem solchen Fall nicht unterschritten werden. 

Nach Ablauf der angesetzten Frist wird die Sachlage nochmals eingehend geprüft. Anschliessend werden die folgenden Massnahmen verfügt:

  • Verwarnung (Androhung eines Entzugs im Wiederholungsfall)
  • Verweigerung eines Lernfahr- oder Führerausweises
  • Entzug des Führerausweises (für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit)
  • Aberkennung des ausländischen Führerausweises (Fahrverbot für die Schweiz)
  • Annullation / Verfall des Führerausweises auf Probe / Probezeitverlängerung
  • Kontrollfahrt oder neue Führerprüfung
  • Verkehrsmedizinische oder -psychologische Fahreignungsuntersuchung
  • Auflagen (zur Aufrechterhaltung der Fahreignung)
  • Fahrverbot

Die mit der Verfügung ausgesprochene Administrativmassnahme kann mittels Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen angefochten werden. Wird keine Massnahme verfügt, so wird das Verfahren eingestellt.

Gebühren

Wer durch eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften Anlass zu einem Administrativverfahren gibt, hat die vorgeschriebene Gebühr zur Deckung der Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach dem kantonalen Verkehrsgebührentarif und muss zusätzlich zur Busse bzw. Geldstrafe und zu den Verfahrenskosten im Strafverfahren bezahlt werden.
 
Verwarnung  Ausweisentzug  Aberkennung (Fahrverbot) Verweigerung  
Fr. 200.00 Fr. 290.00  Fr. 290.00 Fr. 200.00
(je nach Aufwand wird eine höhere Gebühr erhoben)

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