Eine Verwarnung ist nur bei leichten Widerhandlungen möglich. Innert zwei Jahren kann keine weitere Verwarnung mehr ausgesprochen werden.
Eine leichte Widerhandlung liegt begeht, wer
- durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft,
- in angetrunkenem Zustand (0.5 - 0.79 ‰ oder 0.25 - 0.39 mg/l) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht,
- gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss (Art. 31 Abs. 2bis SVG) zu fahren und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschrift begeht.
In diesen Fällen wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Ansonsten muss auch nach einer leichten Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden.
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