Während der Dauer des Führerausweisentzugs muss der Ausweis beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt abgegeben und hinterlegt werden.
Die Abgabe des Ausweises wird schriftlich bestätigt mit Angabe der Dauer, ab wann die Fahrberechtigung wieder besteht. Am letzten Tag des Ausweisentzuges wird der Ausweis per A-Post zurückgeschickt. Trifft der Ausweis nicht rechtzeitig ein, besteht dennoch die Fahrberechtigung nach Ablauf des Entzugs.
Bei der Ausweisabnahme durch die Polizei beginnt der Entzug mit der Abnahme des Ausweises bzw. mit der Aushändigung des polizeilichen Abnahmeformulars. Die polizeiliche Abnahme hat ein Fahrverbot für sämtliche Führerausweiskategorien zur Folge.
Wir gewähren bei einem Führerausweisentzug in aller Regel eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Abgabe des Führerausweises. Sollte der Führerausweis nicht innerhalb der angesetzten Frist abgegeben werden, wird der Entzug gemäss den in der Verfügung aufgeführten Daten wirksam und vollzogen.
Bei der Aberkennung ausländischer Führerausweise von Personen mit ausländischem Wohnsitz beginnt das Fahrverbot in aller Regel drei Monate nach der Verfügung. Es besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot auf schriftliches Gesuch hin früher festzulegen.
Gesuche um Verschiebung des Führerausweisentzugs bzw. des Fahrverbots werden abgewiesen.
Die Entzugsdauer berechnet sich nach Kalendermonaten und nicht nach Wochen oder Tagen. Die Fahrberechtigung beginnt nach Ablauf der Entzugsdauer am gleichen Kalendertag, an dem der Entzug begann.
Beispiel für einen einmonatigen Entzug: Der Ausweis wird am 8. Mai abgegeben und dauert somit bis zum 7. Juni, so dass die Fahrberechtigung ab dem 8. Juni wieder besteht.
Eine Staffelung des Ausweisentzuges ist nicht möglich. Es besteht auch keine gesetzliche Grundlage, stattdessen die strafrechtliche Probezeit zu verlängern oder den Ausweisentzug in eine Geldleistung oder eine andere Massnahme (z.B. Sozialarbeit) umzuwandeln.
Weil die Frist zur Ausweisabgabe bereits sechs Monate beträgt, wird ein Aufschub über diese Zeit hinaus nicht gewährt.
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