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Wenn ein Motofahrzeug in alkoholisiertem bzw. angetrunkenem Zustand gelenkt wird, kann der Führerausweis entzogen werden. In der Übersicht sehen Sie, welche Massnahmen bei welchem Alkoholisierungsgrad angeordnet werden.

Informationen zur Alkoholmessung

Die Atemalkoholprobe wird mit einem Atemalkoholtestgerät oder -messgerät gemessen. Dieser gemessene Wert ergibt die Atemalkoholkonzentration (Anzahl Alkohol in Milligramm pro Liter Atemluft = mg/l). Die Blutalkoholprobe wird anhand des entnommenen Bluts ausgewertet. Dieser analysierte Wert ergibt die Blutalkoholkonzentration (Anzahl Alkohol in Gramm pro 1'000 Gramm Blut = Promille bzw. ‰).

Massnahmen bei Fahren in angetrunkenem Zustand

Alkoholisierungsgrad Massnahme Entzugsdauer
0,5 ‰ bzw. 0.25 mg/l und mehr Verwarnung oder Ausweisentzug mind. 1 Monat bei Rückfall innert 2 Jahren
0,5 ‰ bzw. 0.25 mg/l und mehr und zusätzliche eine leichte Widerhandlung Ausweisentzug mind. 1 Monat
0,8 ‰ bzw. 0,4 mg/l und mehr Ausweisentzug mind. 3 Monate
1,6 ‰ bzw. 0,8 mg/l und mehr vorsorglicher Ausweisentzug und Fahreignungsuntersuchung mind. 5 Monate oder auf unbestimmte Zeit*

*Wird die Fahreignung bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung verneint, erfolgt ein Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Wird die Fahreignung bedingt positiv beurteilt, werden Auflagen sowie ein befristeter Ausweisentzug (Warnungsentzug) angeordnet.

Massnahmen bei Missachtung des Verbots des Fahrens unter Alkoholeinfluss*

Alkoholisierungsgrad Massnahme Entzugsdauer
ab 0,10 Promille bzw. 0,05 mg/l bis 0,49 Promille bzw. 0,24 mg/l  Verwarnung oder Ausweisentzug mind. 1 Monat bei Rückfall innert 2 Jahren
ab 0,10 Promille bzw. 0,05 mg/l bis 0,49 Promille bzw. 0,24 mg/l und zusätzlich eine leichte Widerhandlung  Ausweisentzug mind. 1 Monat

* Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse, im berufsmässigen Personentransport, mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten, Fahrlehrerinnen bzw. Fahrlehrern während der Berufsausübung, Fahrzeugführende auf Lern- und Übungsfahrten, Begleitpersonen auf Lernfahrten, Inhaberinnen bzw. Inhaber des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M.

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