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Führerausweise können mit Auflagen verbunden werden, um Schwächen hinsichtlich der Fahreignung zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt

Die Wiedererteilung eines aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Suchtproblemen entzogenen Führerausweises resp. die Weiterbelassung des Führerausweises bei ernsthaften Bedenken bezüglich Gesundheit und Suchtproblemen kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist. Bedarf es anschliessend noch unterstützender Massnahmen, kann die Wiedererteilung/Weiterbelassung des Führerausweises an Auflagen wie beispielsweise regelmässige fachärztliche Kontrollen oder die Einhaltung einer ärztlich kontrollierten Abstinenz geknüpft werden. Der damit verbundene, empfindliche Eingriff in den Persönlichkeitsbereich ist im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt.

Die Führerausweisinhaber sind verpflichtet, die Auflagen strikte einzuhalten. Die Auflagen werden in der Regel im Führerausweis eingetragen. Ist der Führerausweis nicht schon bei der Administrativbehörde hinterlegt, muss er zur Eintragung der Auflage eingesandt werden. Während dieser Zeit berechtigt die Aufforderung zur Einreichung des Führerausweises die betroffene Person zum Führen von Motorfahrzeugen innerhalb der Schweiz. Dieses Dokument muss mitgeführt werden.

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