Fragen und Antworten zum Massnahmenverfahren rund um den Führerausweis.
Innerhalb der Schweiz ist für eine Administrativmassnahme immer die Behörde des Kantons zuständig, in dem Sie wohnen. Das gilt unabhängig davon, in welchem Kanton etwas vorgefallen ist. Zuständig im Kanton St.Gallen ist die Abteilung Administrativmassnahmen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes.
Die Polizei hat im Strassenverkehr die Möglichkeit, in gewissen Fällen den Lernfahr- oder Führerausweis auf der Stelle abzunehmen. Gründe dafür sind zum Beispiel Angetrunkenheit, andere Fahrunfähigkeiten, hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen oder sonst ein grober Verstoss gegen die Verkehrsregeln.
Ab der Abnahme des Führerausweises durch die Polizei dürfen Sie keine Motorfahrzeuge mehr lenken. Der abgenommene Führerausweis wird an uns übermittelt und entweder wird Ihnen der Führerausweis vorläufig wieder aushändigt oder es wird ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises verfügt.
Sobald uns die polizeilichen Akten vorliegen, prüfen wir den Sachverhalt und informieren Sie schriftlich über das weitere Vorgehen.
Wenn Sie mit der Darstellung der Polizei zu Ihrem Vorfall (Polizeirapport und allenfalls weitere Akten) nicht einverstanden sind, können Sie bei uns ein Gesuch stellen, dass wir für das Massnahmenverfahren den Ausgang des Strafverfahrens abwarten.
Bestehen Einwände gegen die Sachverhaltsdarstellung der Polizei, müssen Sie die Bedenken im Strafverfahren einbringen. Wird der Strafentscheid rechtskräftig, sind wir in der Regel an den darin festgehaltenen Sachverhalt gebunden und im darauffolgenden Massnahmenverfahren kann dieser nicht mehr umgestossen werden.
Die Abgabefrist beträgt in der Regel sechs Monate und wird in der Verfügung festgelegt. Der Ausweis kann aber auf Wunsch früher abgegeben werden. Der Entzug beginnt ab dem Datum der Postaufgabe (Poststempel) oder mit der Abgabe an unserem Schalter in St.Gallen. Ab diesem Moment dürfen Sie keine Motorfahrzeuge mehr lenken.
Durch die Schwere der Widerhandlung und den Leumund als Motorfahrzeuglenkerin oder Motorfahrzeuglenker wird die gesetzliche Mindestentzugsdauer bestimmt. Bei der Festlegung der Dauer sind die Umstände des Einzelfalls sowie die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis zu berücksichtigen.
Die Dauer des Ausweisentzugs berechnet sich nach Kalendermonaten und nicht nach Wochen oder Tagen.
Eine Aufteilung des Entzugs, eine Umwandlung in eine Geldstrafe oder eine andere Massnahme wie gemeinnützige Arbeit ist nicht möglich.
Eine Staffelung der Entzugsdauer ist von Gesetzes wegen nicht möglich. Die festgesetzte Entzugsdauer ist an einem Stück zu vollziehen.
Auch bei Berufsfahrerinnen und Berufsfahrern wird der Führerausweis entzogen. Bei der Festlegung der Entzugsdauer ist eine berufliche Angewiesenheit angemessen zu berücksichtigen, jedoch darf die gesetzliche Mindestdauer nicht unterschritten werden.
Wer eine berufliche Angewiesenheit geltend macht, muss dies durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bestätigen lassen und dabei muss aufgezeigt werden, warum Sie beruflich besonders auf Ihren Führerausweis angewiesen sind. Wer selbständig erwerbend ist, muss entsprechende Unterlagen einreichen, welche die Selbständigkeit und die Angewiesenheit auf den Führerausweis belegen.
Das Massnahmenverfahren wird durch uns mit einer Verfügung abgeschlossen. Sollten Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, dagegen Rekurs einzulegen. Die Rechtsmittelbelehrung mit Angabe der Rekursfrist finden Sie in der Verfügung.
Ein Rekurs hat in der Regel aufschiebende Wirkung, d.h. die angefochtene Verfügung wird erst wirksam, wenn über den Rekurs rechtskräftig entschieden worden ist. Das bedeutet, dass die Daten der Führerausweisabgabe vorerst nicht gelten. Sobald das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, werden wir die Daten für den Vollzug gegebenenfalls neu festsetzen.
Bitte beachten Sie, dass in gewissen Fällen ein Rekurs keine aufschiebende Wirkung hat und die Massnahme ab sofort gilt! In diesen Fällen wird in der Verfügung darauf hingewiesen, dass einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
Wenn Sie uns Ihren Führerausweis per Post zugestellt oder an unserem Schalter in St.Gallen abgegeben haben, bestätigen wir Ihnen die Abgabe des Führerausweises schriftlich. Sollten Sie innert Wochenfrist keine Bestätigung von uns erhalten, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Der Führerausweis bleibt während der Dauer des Entzugs bei uns deponiert. Am letzten Tag der Entzugsdauer stellen wir Ihnen den Ausweis per A-Post zu. An Sonn- und Feiertagen wird der Ausweis früher zugestellt. Sie dürfen jedoch erst wieder fahren, wenn der letzte Tag des Entzugs abgelaufen ist.
Wer im Ausland eine Widerhandlung gegen das dortige Strassenverkehrsgesetz begeht, kann unter folgenden Voraussetzungen auch in der Schweiz mit einem Führerausweisentzug belangt werden:
- Wenn die ausländische Behörde ein Fahrverbot erteilt und dies der schweizerischen Massnahmen-behörde mitteilt und die Widerhandlung nach schweizerischem Recht als mittelschwere oder schwere Widerhandlung gilt.
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