Wer einen Führerausweis besitzt, muss sich entweder aufgrund der Ausweiskategorien oder des Alters im Rahmen von verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen regelmässig ärztlich untersuchen lassen. Dabei wird untersucht, ob die medizinischen Mindestanforderungen zum Führen eines Motorfahrzeugs erfüllt sind und die Fahreignung befürwortet wird.
Mit fortschreitendem Alter kann die Fahreignung abnehmen, sodass die psychischen und physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr nicht mehr gegeben sind. Die regelmässige medizinische Kontrolluntersuchung bei einer Stufenärztin oder einem Stufenarzt soll klären, ob die Fahreignung weiterhin besteht. Im Einzelfall kann die ärztliche Untersuchung auch ausgedehnt werden.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sendet Ihnen zu gegebener Zeit eine Aufforderung für die notwendige medizinische Kontrolluntersuchung. Diese muss anschliessend innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
Ärztliche Kontrolluntersuchungen
Die Pflicht, sich alle 2 Jahre einer regelmässigen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung der Stufe 1 (erste medizinische Gruppe) zu unterziehen, besteht:
- ab dem vollendeten 75. Altersjahr (d.h. für über 75-jährige Personen), die einen Führerausweis der Kategorien A, A1, B, B1, D1 (bis 3,5t / Code 106), F, G oder M besitzen.
Die Pflicht, sich einer regelmässigen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung der Stufe 2 (zweite medizinische Gruppe) zu unterziehen, besteht für:
- Personenen, die einen Führerausweis der Kategorien C, C1, D und D1 oder die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT) besitzen, und für Verkehrsexperten;
- bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, nach der ersten Untersuchung nach dem vollendeten 50. Altersjahr alle drei Jahre bis zum 75. Altersjahr; ab dem 75. Altersjahr alle zwei Jahre.
Die Pflicht, sich einer ärztlichen Untersuchung der Stufe 3 zu unterziehen besteht für bzw. bei:
- Gesuchstellende, die das 75. Altersjahr überschritten haben oder körperlich eingeschränkt sind und erstmals einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben wollen;
- Ausweisinhaberinnen bzw. -inhaber während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten;
- Zweituntersuchungen, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung (Stufe 1 oder 2) keinen eindeutigen Schluss über dieFahreignung zulässt;
- Meldung einer Ärztin oder eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
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