Das Strassenverkehrsrecht zählt die in Frage kommenden Massnahmen abschliessend auf. Es kommen daher keine alternativen Sanktionen wie z.B. Umwandlung in eine Geldzahlung, in Freiheitsentzug oder ähnliches in Frage. Auch ein bedingter Vollzug von Administrativmassnahmen in der Art von bedingten Freiheitsstrafen ist dem Strassenverkehrsrecht unbekannt. Rechtskräftig angeordnete Administrativmassnahmen sind daher - mit Ausnahme der Verwarnung - immer auch vollziehbar.
Eine Verwarnung ist nur bei leichten Widerhandlungen möglich. Innert zwei Jahren kann keine weitere Verwarnung mehr ausgesprochen werden.
Eine leichte Widerhandlung liegt begeht, wer
- durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft,
- in angetrunkenem Zustand (0.5 - 0.79 ‰ oder 0.25 - 0.39 mg/l) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht,
- gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss (Art. 31 Abs. 2bis SVG) zu fahren und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschrift begeht.
In diesen Fällen wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Ansonsten muss auch nach einer leichten Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden.
Ein Warnungsentzug muss angeordnet werden, wenn gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen wurde und der Verstoss von Gesetzes wegen nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann. Die Widerhandlungen setzen ein Verschulden sowie eine Gefährdung Dritter voraus. Bei dieser Entzugsart handelt es sich um eine von vornherein befristete Wegnahme des Führerausweises. Mit dem Warnungsentzug werden Sie – im Gegensatz zum Sicherungsentzug – ermahnt, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu halten. Der Warnungsentzug hat also verkehrserzieherischen und präventiven Charakter. Es wird, je nach Schwere der Verkehrsregelverletzung, zwischen einer leichten, mittelschweren oder schweren Widerhandlung unterschieden.
Wurde die Widerhandlung nicht in der Schweiz, sondern im Ausland begangen, kann es unter besonderen Voraussetzungen in der Schweiz zu einem Ausweisentzug kommen.
Der Sicherungsentzug ist ein Führerausweisentzug mit unbestimmter Dauer. Im Gegensatz zum Warnungsentzug bezweckt dieser grundsätzlich keine verkehrserzieherische oder präventive Wirkung. Er dient vielmehr dem Schutz der Strassenverkehrsteilnehmenden vor ungeeigneten Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenkern. Besteht der Verdacht, dass eine Person über eine eingeschränkte oder sogar über keine Fahreignung verfügt (z. B. wegen körperlichen oder geistigen Krankheiten, wegen einer Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit, wegen einer Charakterproblematik oder wegen einer nichtbestandenen Kontrollfahrt), so muss der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen werden. Eine Verkehrswiderhandlung und/oder ein Verschulden spielen dabei grundsätzlich keine Rolle. Entsprechend muss in diesen Fällen der Entscheid einer Strafbehörde nicht abgewartet werden.
Schweizerische Behörden dürfen den ausländischen Führerausweis zwar nicht entziehen,. Sie dürfen ihn jedoch nach den gleichen Regeln aberkennen, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Der ausländische Führerausweis wird also für die Verwendung in der Schweiz für ungültig erklärt mit der Wirkung eines Fahrverbots in der Schweiz.
Der aberkannte ausländische Führerausweis wird bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ebenso bei der Behörde hinterlegt wie ein entzogenes schweizerisches Ausweisdokument. Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen den aberkannten ausländischen Führerausweis nicht bei der Behörde hinterlegen.
Der Lernfahr- oder Führerausweis wird der Bewerberin oder dem Bewerber verweigert, wenn
- die medizinischen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden,
- nach dreimaligem Nichtbestehen der Führerprüfung ein verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt, welches die Fahreignung verneint, oder
- wenn generell eine Fahreignungsproblematik besteht.
Ausserdem wird gegenüber Personen, die ein Motorfahrzeug führen, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein, eine Verweigerung des Lernfahr-/Führerausweises angeordnet. Das bedeutet in der Praxis, dass zunächst die verfügte Verweigerungsfrist abgewartet werden muss, bevor ein Lernfahr-/Führerausweis erteilt wird. Die Verweigerungsfrist beträgt mindestens 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Fahrt ohne Führerausweis oder mit dem Erreichen des geltenden Mindestalters für die entsprechende Kategorie, mit der die verbotene Fahrt ausgeführt worden war (wenn dieses Alter im Zeitpunkt der Widerhandlung noch gar nicht erreicht war). Je nachdem, ob zusätzlich zum Fahren ohne Führerausweis noch Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen wurden, kann die Verweigerungsdauer erheblich über dem gesetzlichen Minimum liegen. Gleiches gilt für Personen, deren automobilistischer Leumund vorbelastet ist (d. h. die bereits früher gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen haben).
Begehen Inhaber des Führerausweises auf Probe eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung, so zieht dies
- im Erstfall zusätzlich zum Entzug eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr und
- im Zweitfall eine Annullierung des Führerausweises auf Probe
nach sich.
Verlängerung der Probezeit
Zusätzlich zum Entzug des Führerausweises auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung für die Kategorien und Unterkategorien wird eine Verlängerung der Probezeit angeordnet. Je nach Zeitpunkt dieses Entzugs bestimmt sich
Beginn und Ende der verlängerten Probezeit unterschiedlich:
- Endet dieser Entzug während der ursprünglichen Probezeit, wird nach Ablauf desselben ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe.
- Endet der Ausweisentzug nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die Probezeit des neuen Ausweises endet ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum.
Annullierung (Verfall)
Begehen Inhaber des Führerausweises auf Probe eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung während der Probezeit, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde.
Die Annullierung betrifft alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien, es sei denn, die betroffene Person biete hinreichende Gewähr dafür, dass sie künftig beim Lenken von Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen mehr begeht. In diesem Fall können der betroffenen Person auf Gesuch hin die Spezialkategorien F, G und/oder M belassen werden.
Nach der Annullierung
Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Die betroffene Person hat sich selber bei einer anerkannten, verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu melden und dort - auf eigene Kosten - eine Abklärung und die Erstellung eines Gutachtens zu veranlassen, das bei Einreichung nicht älter als drei Monate sein darf.
Die eingangs erwähnte Einjahresfrist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.
Bestehen im Zusammenhang mit einem Administrativverfahren rbzw. bei einem langen Fahrunterbruch Bedenken bezüglich:
- der Kenntnis der Verkehrsregeln,
- der Fähigkeit, die Verkehrsregeln in der Praxis anzuwenden,
- dem fahrtechnischen Können,
ordnet die Behörde eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung (inkl. Verkehrskundeunterricht) oder beides an.
Eine neue Führerprüfung wird in aller Regel angeordnet, wenn die Entzugsdauer oder die Dauer einer befristeten Hinterlegung des Führerausweises fünf Jahre oder länger gedauert hat.
Die Wiedererteilung eines aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Suchtproblemen entzogenen Führerausweises resp. die Weiterbelassung des Führerausweises bei ernsthaften Bedenken bezüglich Gesundheit und Suchtproblemen kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist. Bedarf es anschliessend noch unterstützender Massnahmen, kann die Wiedererteilung/Weiterbelassung des Führerausweises an Auflagen wie beispielsweise regelmässige fachärztliche Kontrollen oder die Einhaltung einer ärztlich kontrollierten Abstinenz geknüpft werden. Der damit verbundene, empfindliche Eingriff in den Persönlichkeitsbereich ist im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt.
Die Führerausweisinhaber sind verpflichtet, die Auflagen strikte einzuhalten. Die Auflageen werden in der Regel im Führerausweis eingetragen. Ist der Führerausweis nicht schon bei der Administrativbehörde hinterlegt, muss er zur Eintragung der Auflage eingesandt werden. Während dieser Zeit berechtigt die Aufforderung zur Einreichung des Führerausweises die betroffene Person zum Führen von Motorfahrzeugen innerhalb der Schweiz. Dieses Dokument muss mitgeführt werden.
Bestehen Bedenken an der Fahrkompetenz einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers, so kann eine Kontrollfahrt angeordnet werden. Eine Kontrollfahrt wird ebenfalls angeordnet beim Umtausch eines ausländischen Führerausweises und Erwerb eines schweizerischen Führerausweises
Eine Kontrollfahrt ist kostenpflichtig und geht zu Lasten der Führerausweisinhaberin bzw. des Führerausweisinhabers, auch wenn das Administrativbehörde die Kontrollfahrt angeordnet hat..
Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht oder bleibt sie ihr unentschuldigt fern, wird der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die Kontrollfahrt kann gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht wiederholt werden.
Die betroffene Person kann nach nicht bestandener Kontrollfahrt ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises stellen.
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