Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften wird je nach Schwere des Verschuldens und insbesondere der Gefährdung der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Sie haben aufgrund einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften ein Schreiben (rechtliches Gehör) von uns erhalten, wonach eine Administrativmassnahme gemäss dem Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01; abgekürzt SVG) geprüft wird. Nachfolgend erhalten Sie weitere wertvolle Hinweise zum Administrativverfahren.
Widerhandlungen im Strassenverkehr werden in der Schweiz von zwei verschiedenen Behörden beurteilt und geahndet. Einerseits führt die Widerhandlung zu einem Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft und andererseits prüfen wir im Administrativverfahren, ob eine verwaltungsrechtliche Massnahme anzuordnen ist, die den Führerausweis betrifft. Administrativrechtlich wird zwischen leichten (Art. 16a Abs. 1 SVG), mittelschweren (Art. 16b Abs. 1 SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c Abs. 1 SVG) unterschieden, die entweder mit einer Verwarnung oder einem Entzug des Führerausweises (bzw. einer Aberkennung des ausländischen Führerausweises) sanktioniert werden (Art. 16 Abs. 2 SVG).
Der durch die Strafbehörde festgestellte Sachverhalt hat für die Administrativbehörde in der Regel eine bindende Wirkung. Es wird daher empfohlen, die jeweiligen Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen. In beiden Verfahren werden Gebühren erhoben, die nicht miteinander verrechnet werden können.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs haben Sie das Recht auf Akteneinsicht. Nach telefonischer Absprache innerhalb der Telefonzeiten (09.30 bis 11.30 Uhr) werden wir Ihnen sämtliche Verfahrensakten per Post zukommen lassen.
Sofern Sie eine Fristverlängerung zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme benötigen, haben Sie uns das entweder schriftlich oder telefonisch beim Gesuch um Akteneinsicht mitzuteilen.
Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG), unter anderem auch die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Ausweisentzug die Ausübung des Berufs faktisch verunmöglicht oder einen solchen Einkommensverlust bzw. derartige Kosten verursacht, sodass die Massnahme als unverhältnismässig erscheint. Erschwernisse beim Bewältigen des Arbeitswegs oder negative Auswirkungen auf den Arbeitgeberbetrieb können hingegen nicht berücksichtigt werden.
Für den Nachweis der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis haben Personen im Angestelltenverhältnis eine schriftliche, begründete und unterzeichnete Erklärung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers einzureichen. Selbständigerwerbende haben die Folgen mit einer eigenen schriftlichen Erklärung aufzuzeigen und eine Kopie des Handelsregisterauszugs beizulegen. Liegt kein Handelsregistereintrag vor, ist der Nachweis der Selbständigkeit anderweitig in geeigneter Weise zu erbringen.
Bei Bedarf ist der unter dem folgenden Link abrufbare Fragebogen zur beruflichen Angewiesenheit (PDF) mit den erforderlichen Angaben zu versehen und innert der angesetzten Vernehmlassungsfrist per Post (keine E-Mail) einzureichen:
Fragebogen zur Prüfung der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis
Wichtiger Hinweis
Die gesetzliche Mindestdauer darf auch im Fall einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).
Die Aberkennung ausländischer Führerausweise von im Ausland wohnhaften Personen bzw. das damit einhergehende Fahrverbot erstreckt sich auf das ganze Staatsgebiet der Schweiz. Eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis wird in solchen Fällen nur berücksichtigt, wenn sich das Arbeitsgebiet auf die Schweiz erstreckt.
Wir gewähren bei einem Führerausweisentzug in aller Regel eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Abgabe des Führerausweises. Sollte der Führerausweis nicht innerhalb der angesetzten Frist abgegeben werden, wird der Entzug gemäss den in der Verfügung aufgeführten Daten wirksam und vollzogen.
Bei der Aberkennung ausländischer Führerausweise von Personen mit ausländischem Wohnsitz beginnt das Fahrverbot in aller Regel drei Monate nach der Verfügung. Es besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot auf schriftliches Gesuch hin früher festzulegen.
Gesuche um Verschiebung des Führerausweisentzugs bzw. des Fahrverbots werden abgewiesen.
Weitere Informationen zum Verfahren
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