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Die Beurteilung und Einstufung der Widerhandlung bzw. Verkehrsregelverletzung ist massgebend für die Anordnung und Dauer der Administrativmassnahme. Es wird dabei zwischen einer leichten, mittelschweren und einer schweren Widerhandlung unterschieden.

Leichte Widerhandlung

Unter den folgenden Voraussetzungen wird die Widerhandlung als leicht eingestuft:

  • Sie haben durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und Sie trifft dabei nur ein leichtes Verschulden.

  • Sie haben in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug gelenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.

  • Sie haben gegen das Verbot verstossen, unter Alkoholeinfluss zu fahren, und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.

Eine leichte Widerhandlung wird mit einer Verwarnung geahndet, sofern in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Ansonsten hat ein Entzug des Ausweises für mindestens einen Monat zu erfolgen.

 

Mittelschwere Widerhandlung

Unter den folgenden Voraussetzungen wird die Widerhandlung als mittelschwer eingestuft:

  • Sie haben Verkehrsregeln verletzt und damit eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen.

  • Sie haben in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug gelenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.

  • Sie haben gegen das Verbot verstossen, unter Alkoholeinfluss zu fahren, und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.

  • Sie haben ein Motorfahrzeug gefahren, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen.

  • Sie haben ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. 

Bei einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, sofern der Ausweis in den vorangegangenen zwei Jahren nicht wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen war.

Schwere Widerhandlung

Unter den folgenden Voraussetzungen wird die Widerhandlung als schwer eingestuft:

  • Sie haben durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen.

  • Sie haben in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt;

  • Sie waren wegen Einfluss von Betäubungs- oder Arzneimitteln oder aus anderen Gründen fahrunfähig und haben in diesem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt.

  • Sie haben sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;

  • Sie haben nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen.

  • Sie haben ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug geführt. 

Bei einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen, sofern der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nicht wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen war.

 

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