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Beim Sicherungsentzug handelt es sich um eine Massnahme, durch die sämtliche Verkehrsteilnehmenden vor Personen geschützt werden sollen, die als Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker nicht geeignet sind.

Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie als Fahrzeuglenkerin oder Fahrzeuglenker nicht geeignet sind Motorfahrzeuge zu führen, müssen gemäss schweizerischem Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01; abgekürzt SVG) einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen werden (Art. 15d SVG). 

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, so muss der Führerausweis bis zur Abklärung von allfälligen Ausschlussgründen vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen werden (vorsorglicher Entzug). Mit diesem Zwischenentscheid wird die Verkehrssicherheit während der Abklärung der Fahreignung sichergestellt. Die Unschuldsvermutung kommt in solchen Verfahren nicht zum Tragen. Im Zweifelsfall ist zu Gunsten der Verkehrssicherheit zu entscheiden, sprich zu Ungunsten der betroffenen Person. 

Ein Sicherungsentzug (Art. 16d SVG) wird verfügt, wenn die Fahreignung aus folgenden Gründen nachweislich nicht mehr gegeben ist: 

  • körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen
  • Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit
  • charakterliche Nichteignung 

Der Sicherungsentzug wird stets auf unbestimmte Zeit ausgesprochen bzw. mit einer entsprechenden Verfügung angeordnet. In der selben Verfügung werden die Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, um die entzogene Fahrberechtigung wieder zu erlangen (Wiedererteilungsbedingungen). 

Damit liegt es an der betroffenen Person nachzuweisen, dass die festgestellten Fahreignungsmängel behoben wurden. Dies erfolgt in der Regel durch ein positiv lautendes verkehrsmedizinisches oder verkehrspsychologisches Gutachten.

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