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Personen aus dem Ausland, die mehr als zwölf Monate in der Schweiz leben, müssen den ausländischen Führerausweis umtauschen. Nach zwölf Monaten dürfen Sie in der Schweiz nicht mehr fahren, bis Sie den Führerausweis umgetauscht haben.

Die rechtliche Grundlage bilden die Artikel 29, 42 bis 44 und 150 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51;abgekürzt VZV).

Das Fahren mit einem gültigen ausländischen Führerausweis in der Schweiz ist während zwölf Monaten ab Einreisedatum möglich. Nach Ablauf dieses Jahres darf der ausländische Ausweis in der Schweiz nicht mehr verwendet werden und muss in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden. 

Das Fahren mit einem gültigen ausländischen Führerausweis in der Schweiz ist während zwölf Monaten ab Einreisedatum möglich. Nach Ablauf dieses Jahres darf der ausländische Ausweis in der Schweiz nicht mehr verwendet werden und muss in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden. 

Der ausländische Führerausweis wird anerkannt, wenn

  • er von der ausländischen Behörde rechtmässig erteilt wurde und zeitlich nicht verfallen ist.
  • die Inhaberin oder der Inhaber das in der Schweiz vorgeschriebene Alter erreicht hat.

Im Ausland erworbene Führerausweise von Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, werden anerkannt, wenn der Erwerb während eines Aufenthalts von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.

Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung eines ausländischen Führerausweises einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A oder B erwerben (oder hätten erwerben müssen), wird ein Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum der ausländischen Fahrberechtigung und dem letzten regulären Umtauschtermin.

Einzureichende Unterlagen

Für einen Umtausch reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises
  • ausländischer Führerausweis (Original) 
  • Ausländerausweis - Schweizer Aufenthaltsbewilligung (Kopie)
  • aktuelles farbiges Passfoto (35 x 45 mm)
  • Sehtest (bitte auf dem Gesuchsformular bestätigen lassen)
  • Falls Ihr Führerausweis nicht in lateinischer Schrift ausgestellt ist, müssen Sie diesen bei einem Konsulat oder einer Botschaft mit Sitz in der Schweiz übersetzen lassen.
  • Bei deutschen Führerausweisen (wenn Berechtigung Kategorie C1 bzw. Klasse 3) ist die Bestätigung über die Berechtigung bis 7,5 t beizulegen (Bestätigung 7'500 kg).

Kontrollfahrt

Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen ausländischen Führerausweises müssen allenfalls eine Kontrollfahrt absolvieren. Der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie wird erteilt, wenn sie oder er bei einer allfälligen Kontrollfahrt unter Beweis stellt, dass sie oder er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Die Kontrollfahrt muss innerhalb von drei Monaten seit der Ausstellung der Zulassungskarte zur Kontrollfahrt absolviert werden.

Eine nicht bestandene Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihre Fahrkenntnisse vorgängig bei einer Fahrlehrerin oder einem Fahrlehrer überprüfen zu lassen. 

Regelungen für Berufsfahrende

Wenn Sie eine Berufsfahrerin oder ein Berufsfahrer sind und einen Führerausweis aus einem EU-Land oder EFTA-Land haben, haben Sie zwölf Monate Zeit für den Umtausch. Sie müssen den Umtausch nicht schon vor Ihrer ersten berufsmässigen Fahrt machen.

Wenn Sie eine sogenannte Grenzgängerbewilligung oder eine 60-, 90- oder 120-Tagesbewilligung haben und einen Führerausweis aus einem EU-Land oder EFTA-Land haben, müssen Sie Ihren Führerausweis für berufsmässiges Fahren nicht umtauschen.

Alle anderen Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer müssen den Führerausweis vor der ersten beruflichen Fahrt in der Schweiz umtauschen.

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