Begehen Inhaberinnen oder Inhaber des Führerausweises auf Probe eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung, so zieht dies im Erstfall zusätzlich zum Entzug eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr und im Zweitfall eine Annullierung des Führerausweises auf Probe nach sich.
Verlängerung der Probezeit
Zusätzlich zum Entzug des Führerausweises auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung wird eine Verlängerung der Probezeit angeordnet. Je nach Zeitpunkt dieses Entzugs bestimmt sich
Beginn und Ende der verlängerten Probezeit unterschiedlich:
- Endet dieser Entzug während der ursprünglichen Probezeit, wird nach Ablauf desselben ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe.
- Endet der Ausweisentzug nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die Probezeit des neuen Ausweises endet ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum.
Annullierung (Verfall)
Begehen Inhaber des Führerausweises auf Probe eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung während der Probezeit, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde.
Die Annullierung betrifft alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien, es sei denn, die betroffene Person biete hinreichende Gewähr dafür, dass sie künftig beim Lenken von Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen mehr begeht. In diesem Fall können der betroffenen Person auf Gesuch hin die Spezialkategorien F, G und/oder M belassen werden.
Nach der Annullierung
Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Die betroffene Person hat sich selber bei einer anerkannten, verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu melden und dort - auf eigene Kosten - eine Abklärung und die Erstellung eines Gutachtens zu veranlassen, das bei Einreichung nicht älter als drei Monate sein darf.
Die eingangs erwähnte Einjahresfrist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.
Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt.
Noch offene Fragen?
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
Frongartenstrasse 5
9001 St.Gallen
Schalteröffnungszeiten
Frongartenstrasse 5
Montag bis Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 17.00 Uhr
Telefonische
Erreichbarkeit
Montag bis Freitag
08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
Öffnungszeiten
Prüfhallen
Montag bis Freitag
08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr