In der Praxis erlassen Gemeinden Verfügungen zur Abluftführung von Entlüftungsanlagen hauptsächlich bei Neuanlagen, das heisst im Baubewilligungsverfahren. Bei bestehenden Anlagen können Sanierungsverfügungen nach USG/LRV nötig sein.
Detailaufgaben und Hinweise
A - Baubewilligungsverfahren
a. Festlegen der Abgasführung (Art. 6 LRV):
- über Dach führen, insbesondere wenn sonst übermässige Immissionen zu erwarten wären (z.B. bei dichter Bebauung)
- Lärm- und Energievorschriften beachten
b. Minderungsmassnahmen:
- mechanische Filter zur Abscheidung von Fetttröpfchen und Wasserdampf zur Bekämpfung lästiger Gerüche
- aufwändigere Abscheidemassnahmen (z.B. Elektro- bzw. Aktivkohlefilter) bei grossen Anlagen, wenn übermässige Immissionen nicht ausgeschlossen werden können
- bei grossen Anlagen eventuell Kontrolle und Wartung vorschreiben (Art. 13 LRV)
B - Klagen betreffend übermässige Geruchsbelästigung
Abklären, ob übermässige Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV vorliegen (siehe auch Kapitel Bearbeitung von Klagen über Luftverunreinigungen).
Bei übermässigen Immissionen:
- Sanierung mittels betrieblicher Verbesserungen oder technischer Massnahmen wie Entlüftung, geeigneter Abluftführung, Abscheideanlagen etc. (nötigenfalls kostenpflichtige Sanierungsverfügung, vgl. Art. 8-11 LRV)
- ggf. Baubewilligungsverfahren
Gerichts- und Verwaltungspraxis
Quelle | Entscheid |
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keine Entscheide bekannt |
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