Bodenschutz beim Bau ist Aufgabe der Gemeinde.
Der Bodenschutz ist ein wichtiges Thema auf der Baustelle. Bauvorhaben fallen in den Zuständigkeitsbereich der politischen Gemeinden. Sie schreiben Bodenschutzmassnahmen und Arbeitsweisen vor und sind auch für die Kontrolle zuständig.
Rechtsgrundlagen
- Zuständigkeit politische Gemeinde: Art. 53 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG)
- Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion: Art. 6 Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo)
- Umgang mit ausgehobenem Boden: Art. 7 Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo)
- Bauabfälle: Art. 16 und 17 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA)
Bodenverdichtung vermeiden
Termindruck, fehlende Sachkenntnis und geringe Wertschätzung gegenüber dem Boden führen zum Einsatz von zu schweren Maschinen und Geräten sowie zu nicht fachgerechten Erdarbeiten und Arbeiten bei ungünstigen Witterungsbedingungen. Die eidgenössische Verordnung über Belastungen des Bodens enthält Vorschriften über die Vermeidung von Bodenverdichtung beim Bauen. Der Vollzug dieser Vorschriften obliegt der politischen Gemeinde. Massnahmen zur Vermeidung von Bodenverdichtungen beim Bauen sind in der Regel im Baubewilligungsverfahren anzuordnen.
Schonender Umgang mit Bodenaushub
Beim Bauen wird meist Boden abgeschält oder ausgehoben und später, beispielsweise für Rekultivierungen, Umgebungsgestaltungen oder Terrainveränderungen, wiederverwendet. Stammt dieser Bodenaushub aus der Nähe von diffusen Schadstoffquellen, z.B. Strassen oder Eisenbahnlinien, so ist er mehr oder weniger stark mit Schadstoffen verunreinigt. Wird solcher Bodenaushub unkontrolliert verschoben und verwertet, besteht die Gefahr, dass damit bisher saubere Böden belastet werden. Um dies zu verhindern, schreibt die eidgenössische Verordnung über Belastungen des Bodens vor, wie mit ausgehobenem Boden umzugehen ist. Der Vollzug der Bodenschutzmassnahmen bei Bodenaushub obliegt der politischen Gemeinde.
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