Die Vermeidung von Umweltbelastungen ist in erster Linie durch Massnahmen ausserhalb des Strafrechts anzustreben. Aber auch die Vorschriften über das Umweltstrafrecht können dazu beitragen. Das Strafrecht hat im Umweltschutz vor allem eine flankierende Funktion. Der Beitrag des Umweltstrafrechts zum Schutz der Umwelt besteht insbesondere in einer Verstärkung des Vollzugs: Wer gegen Verhaltenspflichten des Umwelt- oder des Gewässerschutzgesetzes verstösst, soll nach dem Willen des Gesetzgebers strafrechtlich belangt werden.
Rechtsgrundlagen
Merkblätter Umweltstrafrecht
Im Zusammenhang mit verschiedenen Widerhandlungen, die aus Sicht des Umweltschutzes relevant sind (z.B. illegale Abfallentsorgung, Abfallverbrennen, Güllen zu Unzeiten oder an verbotenen Orten) hat das AFU Merkblätter und Checklisten erstellt.
Diese Merkblätter und Checklisten, die einen Beitrag zur Verstärkung und Vereinheitlichung des Vollzugs leisten sollen, weisen beispielsweise auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen hin und enthalten verschiedene Informationen sowie teilweise auch Faustregeln für die Vollzugsbehörden.
- Muster für Strafanzeige: Verbrennen von Abfällen im Cheminée oder in einer Holzfeuerungsanlage
- Muster für Strafanzeige: Verbrennen von Abfällen im Freien
- Muster für Strafanzeige: Gülle- und Mistaustrag bei schlechter Witterungsverhältnissen
- Muster für Strafanzeige: Verunreinigung von Trinkwasser durch Gülleaustrag
Rechtsprechung
Gewässerschutz
- BGE 120 IV 300 (Einbringen von wassergefährdenden Stoffen in Kanalisation) neues Fenster
- URP 1990 379 (Widerhandlung gegen Gewässerschutz- und Umweltschutzvorschriften, Einziehung von Vermögenswerten) neues Fenster
- URP 2001 965 (Verbot des Ausbringens von potenziell wasserverunreinigenden Stoffen ausserhalb eines Gewässers) neues Fenster
Abfall
- BGE 121 IV 240 (Abfallverbrennung im Freien) neues Fenster
- BGE 120 IV 78 (Abfallverbrennung im Freien) neues Fenster
- GVP 2009 Nr. 25 Errichten und Betreiben einer Deponie ohne Bewilligung neues Fenster
- URP 2005 767 (Busse wegen Verstoss gegen das kommunale Abfallrecht) neues Fenster
- URP 2005 259 (Entsorgung eines alten Staubsaugers) neues Fenster
- BGer 6B_259/2009: Das Liegenlassen von Bauschutt stellt eine Errichtung oder Betreibung einer Deponie dar. Dies ist ohne Bewilligung strafbar. neues Fenster
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