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Die Vermeidung von Umweltbelastungen ist in erster Linie durch Massnahmen ausserhalb des Strafrechts anzustreben. Aber auch die Vorschriften über das Umweltstrafrecht können dazu beitragen. Das Strafrecht hat im Umweltschutz vor allem eine flankierende Funktion. Der Beitrag des Umweltstrafrechts zum Schutz der Umwelt besteht insbesondere in einer Verstärkung des Vollzugs: Wer gegen Verhaltenspflichten des Umwelt- oder des Gewässerschutzgesetzes verstösst, soll nach dem Willen des Gesetzgebers strafrechtlich belangt werden.

Gewässerverschmutzung

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Amt für Umwelt AFU

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