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Luftreinhaltemassnahmen bei Verkehrsanlagen werden in den für diese Anlagen vorgeschriebenen Verfahren angeordnet. Somit hat die Behörde, die in einem Verfahren über die Verkehrsanlagen entscheidet, auch über Luftreinhaltemassnahmen zu entscheiden hat.

Die öffentlichen Strassen machen den weitaus grössten Teil der Verkehrsanlagen aus. Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Anordnungen der Massnahme richtet sich insbesondere nach dem Strassengesetz (sGS 732.1). Bei privaten Verkehrsanlagen, die nicht dem öffentlichen Strassenrecht, sondern dem Baugesetz (sGS 731.1) unterstehen (z.B. private Parkplätze und andere für Motorfahrzeuge bestimmte Verkehrs- und Abstellflächen), besteht ein enger sachlicher Zusammenhang mit bereits bestehenden Zuständigkeiten der politischen Gemeinden. Im Vordergrund stehen namentlich die Bestimmungen über Abstellflächen für Motorfahrzeuge nach Art. 72 ff. BauG.

Detailaufgaben und Hinweise

A - Anordnung vorsorglicher Emissionsbegrenzung

Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können (Art. 18 LRV). Die Massnahmen sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung zu treffen. Ziel dieser Massnahmen muss es sein, einen möglichst emissionsarmen Verkehrsablauf zu erreichen.

B - Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr

Steht fest oder ist zu erwarten, dass Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über den Massnahmenplan (siehe auch Kapitel Vollzug des Massnahmenplanes Luftreinhaltung).

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Amt für Umwelt AFU

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