Klagen über Geruchsbelästigungen zählen zu den häufigsten Problemen, mit denen sich die für den Vollzug der LRV zuständigen Stellen in der Praxis zu befassen haben. Insbesondere die landwirtschaftliche Tierhaltung in der Nähe von Wohnzonen gibt immer wieder Anlass zu Reklamationen. Da Messungen enorm aufwendig sind und konkrete Immissionsgrenzwerte fehlen, sind für die Tierhaltungsbetriebe Mindestabstände zur Verminderung der Geruchsbelästigungen einzuhalten. Die LRV verweist dazu auf die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik.
Zudem müssen die Lüftungsanlagen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm. Die beiden vorerwähnten Empfehlungen sind für die Beurteilung eines Baugesuches als Richtlinie massgebend.
Detailaufgaben und Hinweise
A - Baubewilligungsverfahren
Vorschreiben der ablufttechnischen Anlagen (Abluftbehandlung und -ableitung unter Berücksichtigung der Schweizerischen Stallklima-Norm) und von Mindestabständen zu bewohnten Zonen (unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik). Eine periodische Kontrolle ist i.d.R. nicht notwendig.
B - Klagen betreffend übermässige Geruchsbelästigung
Abklären, ob übermässige Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV vorliegen (siehe auch Kapitel Behandlung von Klagen über Luftverunreinigungen).
Bei übermässigen Immissionen:
- Überprüfung von Lüftung, Fütterungsart, Mindestabständen etc. und
- Sanierung mittels betrieblicher Verbesserungen oder technischer Minderungsmassnahmen (nötigenfalls kostenpflichtige Sanierungsverfügung, vgl. Art. 8-11 LRV)
- ggf. Baubewilligungsverfahren
In der Regel ist der Beizug eines Experten notwendig (die hierbei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers [vgl. Art. 2 und 48 Abs. 1 USG sowie Art. 94 VRP]).
Gerichts- und Verwaltungspraxis
Spalte 1 | Spalte 2 |
---|---|
Quelle |
Entscheid |
Der FAT-Bericht ist so auszulegen, dass bei bereits überbauten Grundstücken grundsätzlich auf die vorhandenen Wohnbauten abgestellt wird, ohne Berücksichtigung von Nutzungsreserven. Hinweis: Der Entscheid enthält auch Ausführungen zu der Anwendbarkeit des (alten) FAT-Berichts und des neuen Entwurfs dazu. |
|
oder oder URP 2006, 811 |
Tierhaltungsanlagen müssen gegenüber bewohnten Zonen Mindestabstände einhalten. Unter bewohnten Zonen sind grundsätzlich Bauzonen gemäss Art. 15 RPG zu verstehen. Ob die Mindestabstände auch gegenüber Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen einzuhalten sind, beurteilt sich nach der Art der Nutzung der betroffenen Zone. |
URP 2002, 97 oder |
Reine Industrie- und Gewerbezonen sowie Landwirtschaftszonen gelten nicht als bewohnte Zonen im Sinne von Anhang 2 Ziff. 512 LRV, gegenüber denen bestimmte Mindestabstände einzuhalten sind. Indessen haben auch Nachbarn, die ausserhalb von \"bewohnten Zonen\" wohnen, Anspruch auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen. |
URP 2000, 219 oder |
Güllensilo;Geruchsimmissionen; Mindestabstandsvorschriften gelten nur in Bauzonen gemäss Art. 15 RPG; das Vorsorgeprinzip gilt hingegen auch in der Landwirtschaftszone. |
URP 1998, 749 (VerwGer AG) |
Nutzungsplanung; Luftreinhaltung; Mindestabstand zu bewohnten Zonen |
URP 1997, 205 (BGer) |
Luftreinhaltung; Bau einer Schweinemastanlage |
URP 1992, 266 oder |
Baubewilligung für Schweinestall; Luftreinhaltung; Mindestabstandsvorschriften zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung bei Tierhaltungsanlagen |
URP 1990, 461 (Staatsrat FR) |
Schweinestall in der Kernzone |
URP 1988, 236 (VerwGer AG) |
Schweinemastbetrieb in Wohnzone; Sanierung wegen Geruchseinwirkung (VerwGer AG) |
URP 1988, 13 (BD AG) |
Schweinestall; Sanierung wegen Geruchseinwirkung |
URP 1987, 23 (VerwGer AG) |
Schweinemästerei; Reduktion von Geruchsimmissionen; Verhältnismässigkeitsprinzip |
Literatur
- H. Maurer, Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen - Stellungnahme zu ausgewählten Rechtsfragen (in URP 2003, 297)
- Empfehlung der Eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik, Tänikon: Mindestabstände für Tierhaltungsanlagen, Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe" [FAT-Bericht Nr. 476, 1975] (in Revision)
- Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm: Vorschriften über Lüftungsanlagen (Bezugsquelle: Institut für Nutztierwissenschaften ETHZ, 8092 Zürich)
- Schrade/Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1998 N 1 ff. zu Art. 11
- H.R. Trüeb, Rechtsschutz gegen Luftverunreinigungen und Lärm, Diss. Zürich 1989
- Ch. Schaub, Der vorläufige Rechtsschutz im Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes, Diss. Zürich 1989
Noch offene Fragen?
Öffnungszeiten
08.00 - 12.00
13.30 - 17.00