Übersteigt die Feinstaubbelastung an mehreren Standorten im Tagesmittel 150 ug/m3 (3-facher Immissionsgrenzwert) und wird eine mindestens drei Tage dauernde Inversionslage vorausgesagt, so wird die Interventionsstufe 2 ausgelöst. Die Gemeindebehörden und Polizeiorgane sind aufgefordert, diesen Massnahmen die nötige Beachtung zu verschaffen.
Rechtsgrundlagen
A. Allgemeines
Bei der Auslösung der Interventionsstufe 2 werden die folgenden Massnahmen angeordnet:
- Verbot des Einsatzes von dieselbetriebenen Maschinen und Geräten ohne Partikelfilter auf stationären Anlagen von Bauwirtschaft und Gewerbe
- Verbot des Einsatzes von dieselbetriebenen land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Fahrzeugen ohne Partikelfilter in Feld, Wald und Flur.
Weiterhin gelten zudem die in der Interventionsstufe 1 angeordneten Massnahmen:
- Verbot des Betriebs von Zweitheizungen, die mit Feststoffen befeuert werden;
- Feuerungsverbot im Freien;
- Temporeduktionen auf generell 80 km/h, gekoppelt mit einem Überholverbot für schwere Nutzfahrzeuge.
Die Temporeduktionen sind von der Polizei zu signalisieren. Die übrigen Massnahmen werden durch eine Allgemeinverfügung des Gesundheitsdepartementes angeordnet.
Die Bevölkerung wird über die Medien über angeordnete Massnahmen informiert.
Sinken die Schadstoffkonzentrationen wieder unter den Tagesmittelwert von 50ug/m3, hebt der Kanton die Massnahmen auf.
B. Verbot des Einsatzes von dieselbetriebenen Maschinen und Geräten ohne Partikelfilter auf stationären Anlagen von Bauwirtschaft und Gewerbe
Das temporäre Verbot gilt für alle Baumaschinen ohne Partikelfilter. Arbeiten mit Baumaschinen ohne Partikelfilter sind auf die Zeit nach der Aufhebung der Interventionsmassnahmen zu verschieben.
C. Verbot des Einsatzes von dieselbetriebenen land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Fahrzeugen ohne Partikelfilter in Feld, Wald und Flur
Das temporäre Verbot gilt für alle land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten mit dieselbetriebenen Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, welche nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind. Etwaige land- und forstwirtschaftliche Arbeiten mit diesen Maschinen sind auf die Zeit nach Aufhebung der Interventionsmassnahmen zu verschieben.
Nicht eingeschränkt sind die Zirkulation und der Transport von Gütern im normalen Strassenverkehr (z.B. Milchablieferung mit dem Traktor).
D. Verbot des Betriebs von Zweitheizungen, die mit Feststoffen befeuert werden
Dieses Verbot betrifft Zweitfeuerungen, die mit festen Brennstoffen wie Holz oder Kohle betrieben werden. Unter dieses Verbot fallen Kleinfeuerungen, die vorwiegend zu Komfortzwecken oder als Zusatzheizung dienen, wie Cheminées und Schwedenöfen.
Kleine Holzfeuerungen verursachen ein Mehrfaches an Feinstaub im Vergleich zu Öl- und Gasfeuerungen, obwohl sie einen geringeren Anteil zur Wärmeerzeugung leisten. Ihr erheblicher Beitrag zur PM10-Belastung in winterlichen Inversionslagen ist messtechnisch nachgewiesen und fällt auch optisch auf. Ihre Emissionen fallen zudem im Siedlungsraum an.
Bei Zuwiderhandlungen wird empfohlen, in einem ersten Schritt die Brennmateriallager und Ascherückstände zu kontrollieren und zu dokumentieren. Wird illegal Abfall verbrannt, ist Strafanzeige zu erstatten. Hingegen sollten bei an sich LRV-konformer Betriebsweise vorerst eine Verwarnung und die Abgabe der erforderlichen Informationen genügen; Strafanzeige soll erst bei uneinsichtigem Verhalten oder im Wiederholungsfall erstattet werden.
Nicht unter das Verbot fallen Holzfeuerungen zur Abdeckung des Grundwärmebedarfs wie Holzschnitzel- und Pelletfeuerungen sowie Kachelöfen. Vom Betriebsverbot ausgenommen sind zudem alle Feuerungen, die über einen Filter oder Partikelabscheider verfügen.
E. Feuerungsverbot im Freien
Das Verbrennen von Gartenabraum sowie Strauch- und Baumschnitt der letzten Monate ist von Bundesrechts wegen das ganze Jahr über verboten, weil dieses Grüngut noch nicht trocknen konnte und somit nicht raucharm verbrennt. Die Gemeinden sind angehalten, das Verbrennen von frischen, noch grünen oder feuchten Wald-, Feld- oder Gartenabfällen (unter entsprechender Rauchentwicklung) oder gar Hauskehricht und Bauabfälle konsequent zu ahnden.
Aus forstwirtschaftlicher Sicht ist das Verbrennen von Forstabfällen (sogenannter Schlagabraum) in der Regel unnötig. Der Schlagabraum soll deshalb nicht offen verbrannt werden, sondern entweder im Wald liegen gelassen oder in mobilen Schredderanlagen zerkleinert werden. Offenes Verbrennen trägt offensichtlich zur PM10-Belastung in winterlichen Inversionslagen bei, was von blossem Auge sichtbar ist (Rauchschichten).
Wird die Interventionsstufe 1 oder 2 ausgelöst, darf im Freien auch kein trockenes, naturbelassenes Holz mehr verbrannt werden. Vom Feuerungsverbot ausgenommen sind Grill- und Brauchtumsfeuer.
F. Temporeduktionen auf generell 80 km/h und Überholverbot für LKW
Auf Autobahnen und Autostrassen ist die Geschwindigkeit auf generell 80 km/h zu begrenzen. Ergänzend dazu gilt für Lastwagen ein Überholverbot (sicherheitsbedingte Ausnahmen vorbehalten).
Eine Verstetigung des Verkehr auf tieferem Geschwindigkeitsniveau führt zu kleineren Emissionen pro Fahrzeug (verbesserte Verbrennungscharakteristik, kleinere Russ- und NOx-Emissionen, kleinerer Abrieb) und reduziert den Treibstoffverbrauch (geringerer Leistungsbedarf). Besonders bedeutend ist dabei die Verminderung des Dieselrusses (Krebs erzeugende Feinstpartikel).
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