Der Massnahmenplan ist behördenverbindlich. Er verpflichtet also kantonale Stellen sowie die Gemeindebehörden, bewirkt aber keine Änderung der geltenden Zuständigkeitsordnung. Die Massnahmen richten sich an die nach geltendem Recht zuständigen Behörden und fordern diese auf, die Massnahmen mit den erforderlichen Anwendungsakten (beispielsweise mit einer Verfügung oder einem Erlass) umzusetzen.
Mit Ausnahme einiger Verkehrsmassnahmen (Vn 11, Vn 12 und Vn 21 Ziff. 2) gelten alle Massnahmen im ganzen Kanton. Für die Massnahmen Vn 11 und Vn 12 werden als Massnahmenplangebiete festgelegt:
- die bisherigen vier Gebiete St.Gallen, Rorschach, Linthgebiet und Wil;
- die zwei neuen Gebiete Au/Widnau (umfassend die Gemeinden Au, Berneck, Balgach, Widnau, Diepoldsau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Oberriet, Rüthi, Sennwald und Gams) und Buchs/Sargans (umfassend die Gemeinden Grabs, Buchs, Sevelen, Wartau, Sargans, Mels, Vilters und Bad Ragaz).
- Die Massnahme Vn 21 Ziff. 2 gilt nur in den Städten St.Gallen, Rorschach, Wil und Rapperswil.
Rechtsgrundlagen
- Art. 44a USG
- Art. 7 ff, 31 ff LRV
- Art. 24 ff EG-USG
- Massnahmenplan Luftreinhaltung (siehe unter Hilfsmittel)
Detailaufgaben und Hinweise
Vollzug des Massnahmenplans
Die Tabelle zeigt, in welchen Bereichen die politischen Gemeinden Massnahmen zu vollziehen haben. Die einzelnen Massnahmen werden auf den Unterseiten erörtert.
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5 | Spalte 6 | Spalte 7 | Spalte 8 |
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Bereich |
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Auswirkungen auf ... |
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einzelne Massnahme |
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A |
Feuerungen |
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Verschärfung der Stickoxid-Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen mit Heizöl 'Extra leicht' oder Gas |
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Begrenzung des Stickstoffgehalts im Heizöl 'Extra leicht' |
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B |
VOC-Emittenten |
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Herabsetzung der Kohlenwasserstoffemissionen in der öffentlichen Verwaltung |
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C |
Verkehr |
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a |
Entwicklungen im Strassenverkehr |
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Geschwindigkeitsreduktion und Verkehrsberuhigung |
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Optimierung des Schwer- und Güterverkehrs in Gemeinden mit Zentrumsfunktion und bedeutenden Agglomerationsgemeinden |
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b |
Personenverkehr |
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Parkraumpolitik auf öffentlichem Grund |
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Parkraumpolitik auf privatem Grund |
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Verbesserung der Schnittstellen zum öffentlichen Verkehr |
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Förderung emissionsarmer Fahrzeuge |
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c |
Gütertransport und nicht strassengebundene Maschinen und Fahrzeuge |
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Förderung des Güterverkehrs mit der Bahn |
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Emissionsreduktion im Baubereich sowie bei Arbeitsmaschinen und -fahrzeugen |
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Literatur
Kanton - AFU
- Nachführung des Massnahmenplans Luftreinhaltung; AFU-Heft Nr. 2/98, S. 38ff.
- BD-Richtlinie "ökologische Beschaffung"
Weitere
Tobias Jaag, Der Massnahmenplan gemäss Art. 31 der Luftreinhalte-Verordnung, URP 1990, 132
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