Die zuständige Stelle der Gemeinde führt die Erhebungen zur Übermässigkeit der Immissionen und zur Feststellung des Verursachers durch. Soweit erforderlich, sind aussenstehende Fachleute beizuziehen. Werden die übermässigen Immissionen durch Anlagen verursacht, welche in die Zuständigkeit des Kantons fallen, leitet die Gemeinde die Ergebnisse der Erhebungen an das AFU weiter. In solchen Fällen muss die Gemeinde keine Fachleute beiziehen.
Rechtsgrundlagen
Detailaufgaben und Hinweise
A - Feststellen des Verursachers
Werden die Immissionen durch Anlagen verursacht, welche in die Zuständigkeit des Kantons fallen, so leitet die Gemeinde den Fall an das AFU weiter:
- bei industriellen oder gewerblichen Betrieben sowie bei Anlagen von Gemeinden, Zweckverbänden oder des Kantons an die Abteilung Industrie und Gewerbe.
- Bei Anlagen von Militär und Bundesbetrieben leitet die Gemeinde den Fall an die zuständige Bundesstelle weiter.
In allen übrigen Fällen wird die Klage durch die Gemeinde behandelt.
B - Rauch und Russ, typischer Fall im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden
Abfallverbrennung im Freien siehe Kapitel Aufsicht über das Verbrennen von Abfällen im Freien
(Holz-)Feuerungen/Cheminées siehe Kapitel Emissionsbegrenzung und -kontrolle von Feuerungen
C - Geruchsbelästigung, typischer Fall im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden
Abklären, ob übermässige Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV vorliegen.
Weiteres Vorgehen bei übermässigen Immissionen siehe je nach Quelle Kapitel Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Tierhaltungsbetrieben oder Kapitel Emissionsbegrenzung und Kontrolle von Entlüftungsanlagen im Gastgewerbe.
Meldung an das AFU
Gerichts- und Verwaltungspraxis
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Quelle |
Entscheid |
URP 2006, 811 oder |
Geruchsbelästigung durch bäuerliche Tierhaltung Gemäss Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV sowie der FAT-Empfehlung Nr. 476 müssen Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung gewisse Mindestabstände zu bewohnten Zonen einhalten. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind in dieser Hinsicht bloss teilweise gleich zu behandeln wie Wohnzonen (z.B. Zonen für Schulhäuser, Krankenhäuser oder Alters- und Pflegeheime). Hingegen sind Zonen für Werkhöfe, Abfallsammelanlagen und dergleichen diesbezüglich eher den Gewerbe-, Industrie- oder Landwirtschaftszonen gleich zu stellen. Friedhöfe nehmen hier eine Zwischenstellung ein. |
URP 2005, 380 (Verwaltungsgericht des Kantons Zürich) |
Erweiterung eines Reitplatzes Der nach den FAT-Richtlinien errechnete Mindestabstand ist nur in reinen Wohnzonen einzuhalten. Liegt die Anlage wie hier in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, kann in der Regel auf den Sicherheitszuschlag von 30 % verzichtet werden, und es genügen 70 % des Mindestabstands. Da der so errechnete Mindestabstand von 17,15 m erst ab einer grösseren Geruchsbelastung gilt, liegt die Genehmigung der Unterschreitung dieses Mindestabstands um 4,15 m im Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde. |
URP 2004, 169 (Tribunale administrativo del cantone del Ticino) |
Kamin, Rauchemissionen Art. 6 Abs. 2 LRV bestimmt, dass Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen. Für Kamine behält Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV die Kompetenz des UVEK vor, ausführende und ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Gestützt auf diese Ermächtigung hat das BUWAL die Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. Dezember 1989 (Stand: Mai 2001) erlassen. Die aktuelle Richtlinie finden Sie beim BAFU . |
URP 2004, 162 (Baurekurskommission des Kantons Zürich)
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Rauch- und Geruchsimmissionen von Wohnbauten Lärm-, Rauch- und Geruchsimmissionen, welche beim bestimmungsgemässen Gebrauch von Wohnbauten und deren Umschwung entstehen, sind zum vornherein nicht übermässig und sind damit auch nicht unzulässig. Störungen, die unangepasstem, rücksichtslosem Verhalten von Bewohnern oder deren Gästen entspringen, sind primär auf polizeilichem Weg zu bekämpfen. Ein baurechtliches Einschreiten kann erst in allerletzter Konsequenz in Frage kommen. |
URP 2002, 240 (Verwaltungsgericht des Kantons Luzern) |
Geruchsimmissionen einer Ziegelei Der Einbau einer Rauchgas-Nachverbrennungsanlage entspricht dem Stand der Technik, ist also betrieblich und technisch möglich und ausserdem wirtschaftlich tragbar. Da die umstrittenen Immissionen damit weitgehend eliminiert werden können, bedarf es vorliegend keiner verschärften Emissionsbeschränkung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG. |
URP 2001, 147 oder |
Sammelstelle für Siedlungsabfälle Indem die Gemeindeverwaltung zum Zweck der Geruchsbekämpfung an den Sammelstellen neben den Containern für die hier effektiv gesammelten Abfälle noch zusätzliche Container für andere Haushaltabfälle aufstellt, genügt sie diesbezüglich dem Vorsorgeprinzip von Art. 11 Abs. 2 USG. Der Beschwerdeführer beklagte sich zudem über den Lärm, der beim Deponieren von Altglas im Container entsteht. Von Bewohnern eines städtischen Quartiers, das nicht besonders ruhig ist, muss ein derartiger Lärm indessen geduldet werden. Auch die Benutzungszeiten, die von 6 bis 21 Uhr dauern (mit Ausnahme des Sonntags), sind angemessen und verletzen Art. 11 Abs. 2 USG nicht, denn eine Einschränkung der Betriebszeiten könnte die Erreichung des mit solchen Sammelstellen angestrebten Ziels erschweren. |
URP 2000, 847 (Verwaltungsgericht des Kantons Zürich) |
Jaucheteich Der Jaucheteich hält den erforderlichen Mindestabstand von 45 m zur Wohnzone gemäss den massgebenden Empfehlungen der Eidg. Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT) ein. Es kann nicht beanstandet werden, dass eine künstliche Abdeckung des Teichs nicht verbindlich vorgeschrieben, sondern nur für den Fall vorbehalten wurde, dass – wider Erwarten – nicht nur beim Entleeren des Teichs, sondern auch im Normalzustand übermässige Geruchsimmissionen auftreten. |
URP 2000, 275 (Verwaltungsgericht des Kantons Wallis) |
geplante Hofdüngeranlage Die Baubewilligungsbehörde hat nicht nur zu prüfen, ob eine geplante Hofdüngeranlage mit dem kommunalen Bau- und Zonenreglement übereinstimmt, sondern auch, ob sie den Umweltschutzvorschriften des Bundes entspricht. Zu beachten sind dabei insbesondere die gemäss Ziff. 512 Anh. 2 LRV anwendbaren Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik betreffend die Mindestabstände zu bewohnten Zonen. |
URP 2000, 219 oder |
Güllesilo Das Vorsorgeprinzip gilt auch innerhalb der Landwirtschaftszone. Neben der Frage des Abstandes sind andere mögliche Massnahmen zur Begrenzung der Geruchsemissionen – so z.B. eine Abdeckung des Güllesilos – zu prüfen. Eine solche wäre auch dann anzuordnen, wenn sie nur eine verhältnismässig kleine Verbesserung bringen sollte. |
URP 1999, 800 | Bau von Wohnhäusern in der Nähe einer Schweinemästerei Die Mindestabstandsregeln von Ziffer 512 Anhang 2 LRV auferlegen nur dem Betreiber der Anlage eine Verpflichtung. Der Anlagenbetreiber kann diese Mindestabstandsregeln nicht aufrufen, um den Bau von zonenkonformen Wohnhäusern mit einer durchschnittlichen Emissionsverursachung zu verhindern. |
Bau- und Umweltdepartement Nr. 47/2013 |
Haltung von 4 Hasen, 4 Hühnern und 6 Ziegen in der Wohnzone Ziegen weisen einen unter Umständen störenden Geruch auf. Der Geruch von weiblichen Ziegen und kastrierten männlichen Tieren ist aber grundsätzlich nur über wenige Meter wahrnehmbar, während der Geruch eines Ziegenbocks auch auf grössere Distanz wahrgenommen werden kann. Bei guter Pflege und sachgerechter Haltung der Tiere sind mit sechs weiblichen Ziegen keine übermässigen Immissionen zu erwarten. Diese Einschätzung wird durch die Berechnung der Mindestabstände nach FAT-Bericht 476 bestätigt. Sechs Ziegen weisen demnach eine Geruchsbelastung von insgesamt 0.6 Einheiten auf. Im Vergleich dazu erzeugen vier Pferde 0.42 Geruchseinheiten. |
Literatur
H.R. Trüeb, Rechtsschutz gegen Luftverunreinigungen und Lärm, Diss. Zürich 1989
Ch. Schaub, Der vorläufige Rechtsschutz im Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes, Diss. Zürich 1989
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