Im Winter wird der für Feinstaub geltende Tagesgrenzwert der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung immer wieder überschritten (Wintersmog). Die hohe Feinstaubbelastung ist eine Folge der nach wie vor zu hohen Schadstoffemissionen, die sich bei mehrere Tage anhaltenden Inversionswetterlagen in den bodennahen Luftschichten anreichern.
Rechtsgrundlagen
Detailaufgaben und Hinweise
In Ergänzung zum bundesrätlichen Aktionsplan gegen Feinstaub erarbeiteten die Kantone für akute Belastungssituationen ein gesamtschweizerisches Interventionskonzept, wonach befristete Zusatz-Massnahmen kurzfristig ausgelöst werden. Es stellt ein eigentliches "Notfallkonzept" dar und dient im Wesentlichen dazu, Belastungsspitzen zu brechen.
Das Interventionskonzept ist dreistufig aufgebaut. Es umfasst:
- eine Informationsstufe
- sowie bei extremen Belastungssituationen zwei Interventionsstufen.
A. Die Informationsstufe
Übersteigt die Feinstaubbelastung an mehreren Standorten im Tagesmittel 75 ug/m3 (1,5-facher Immissionsgrenzwert) und wird eine mindestens drei Tage dauernde Inversionslage vorausgesagt, so wird die Informationsstufe ausgelöst. Auf dieser Stufe wird die Bevölkerung über die Belastungssituation und -entwicklung informiert und es werden persönliche Verhaltensempfehlungen abgegeben.
Von den Gemeinden wird erwartet, dass sie ihre Vorbildfunktion wahrnehmen sowie die vorsorglichen Massnahmen umsetzen. Beispielsweise sind die Gemeinden aufgefordert, beim Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen konsequent einzuschreiten.
B. Die Interventionsstufe 1 im Überblick
Übersteigt die Feinstaubbelastung an mehreren Standorten im Tagesmittel 100 ug/m3 (2-facher Immissionsgrenzwert) und wird eine mindestens drei Tage dauernde Inversionslage vorausgesagt, so wird die Interventionsstufe 1 ausgelöst. Dabei werden die drei folgenden Massnahmen angeordnet:
- Verbot des Betriebs von Zweitheizungen, die mit Feststoffen befeuert werden
- Feuerungsverbot im Freien
- Temporeduktionen auf generell 80 km/h, gekoppelt mit einem Überholverbot für schwere Nutzfahrzeuge (LKW).
Die Anordnung der beiden ersten Massnahmen erfolgt durch eine Allgemeinverfügung des Bau- und Umweltdepartementes. Die Temporeduktionen werden durch die Polizei signalisiert. Die Bevölkerung wird via Medien über angeordnete Massnahmen informiert.
Sinken die Schadstoffkonzentrationen wieder unter den Tagesmittelwert von 50ug/m3, hebt der Kanton die Massnahmen auf.
Die Gemeinden und Polizeiorgane sind aufgefordert, diesen Massnahmen die nötige Beachtung zu verschaffen.
C. Die Interventionsstufe 2 im Überblick
Übersteigt die Feinstaubbelastung an mehreren Standorten im Tagesmittel 150 ug/m3 (3-facher Immissionsgrenzwert) und wird eine mindestens drei Tage dauernde Inversionslage vorausgesagt, so wird die Interventionsstufe 2 ausgelöst.
In der Interventionsstufe 2 werden die folgenden Massnahmen angeordnet:
- Verbot des Einsatzes von dieselbetriebenen Maschinen und Geräten ohne Partikelfilter auf stationären Anlagen von Bauwirtschaft und Gewerbe
- Verbot des Einsatzes von dieselbetriebenen land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Fahrzeugen ohne Partikelfilter in Feld, Wald und Flur.
Weiterhin gelten zudem die in der Interventionsstufe 1 angeordneten Massnahmen:
- Verbot des Betriebs von Zweitheizungen, die mit Feststoffen befeuert werden;
- Feuerungsverbot im Freien;
- Temporeduktionen auf generell 80 km/h, gekoppelt mit einem Überholverbot für schwere Nutzfahrzeuge.
Die Temporeduktionen sind von der Polizei zu signalisieren. Die übrigen Massnahmen werden durch eine Allgemeinverfügung des Bau- und Umweltdepartementes angeordnet. Die Bevölkerung wird via Medien über angeordnete Massnahmen informiert. Die entsprechende Medienmitteilung finden Sie im News-Bereich des Amtes für Umwelt.
Sinken die Schadstoffkonzentrationen wieder unter den Tagesmittelwert von 50ug/m3, hebt der Kanton die stark einschränkenden Massnahmen auf.
Die Gemeinden und Polizeiorgane sind aufgefordert, diesen Massnahmen die nötige Beachtung zu verschaffen.