Bei elektrischen Anlagen und Geräten wie Stromleitungen, Trafostationen, Haushalt- und Bürogeräten fällt elektromagnetische Strahlung als Nebenprodukt an. Unvermeidlich ist sie bei allen Sendeanlagen sowie bei Mobiltelefonen, weil sie dort als eigentliches Transportmittel für die Informationsübertragung dient. Die Zuständigkeit für Hochspannungs- und Eisenbahnfahrleitungen liegt beim Bund, für Mobilfunk- und Rundfunkanlagen sind die Gemeinden die Vollzugsbehörde.
Kunstlicht stört nachtaktive Tiere und beeinflusst Gesundheit und Wohlbefinden von Menschen. Ziel soll sein, die negative Wirkung von Lichtemissionen zu entschärfen und Energie zu sparen, ohne das Sicherheitsbedürfnis des Menschen einzuschränken. Die Zuständigkeiten für den Vollzug liegen bei der Gemeinde.
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Martin Simon
Fachspezialist Nichtionisierende Strahlung
Amt für Umwelt AFU
Abteilung Recht und UVP
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen