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Im Freien dürfen ausschliesslich natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle verbrannt werden, sofern diese genügend trocken sind.
Bei der Verbrennung darf jedoch nur wenig Rauch entstehen und das Feuer muss korrekt bewirtschaftet werden.

Bei der Verbrennung von nassem Holz oder Tannenchries entsteht viel Rauch

Illegale Abfallverbrennung

Die Erfahrung zeigt, dass die Vorschriften der Luftreinhalteverordnung in der Regel nicht eingehalten werden, da das Brennmaterial meistens zu feucht ist.
Diese Vorgaben gelten auch für Schlagabraum bei der Alpbewirtschaftung: Es dürfen weder Tannenchries noch grüne Äste direkt verbrannt werden.

Aufgaben der Gemeinde

Zuständig für Überwachung und Klagen
Die Gemeinden können das Verbrennen im Freien für bestimmte Gebiete einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.
Anlaufstelle für Fragen und Klagen bei Rauch / Russ / Geruchsbelästigung ist die politische Gemeinde.
Für allfällige strafrechtliche Verfolgung ist das jeweilige Untersuchungsamt zuständig.

Aufgaben der Gemeinde 

Brauchtumsfeuer

Lagerfeuer zum Grillieren sowie Brauchtumsfeuer am 1. August oder Funkensonntag sind grundsätzlich erlaubt, sofern ausschliesslich naturbelassenes trockenes Holz verwendet wird.
Der Holzhaufen muss vor dem Anzünden umgeschichtet werden, damit nicht Igel oder andere Kleintiere dem Feuer zum Opfer fallen.

Noch offene Fragen?

Dominik Noger

Leiter Luftqualität

Amt für Umwelt AFU

Abteilung Industrie und Gewerbe

Dominik Noger, Leiter Luftqualität
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen