Im Freien dürfen ausschliesslich natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle verbrannt werden, sofern diese genügend trocken sind.
Bei der Verbrennung darf jedoch nur wenig Rauch entstehen und das Feuer muss korrekt bewirtschaftet werden.
Illegale Abfallverbrennung
Die Erfahrung zeigt, dass die Vorschriften der Luftreinhalteverordnung in der Regel nicht eingehalten werden, da das Brennmaterial meistens zu feucht ist.
Diese Vorgaben gelten auch für Schlagabraum bei der Alpbewirtschaftung: Es dürfen weder Tannenchries noch grüne Äste direkt verbrannt werden.
Aufgaben der Gemeinde
Zuständig für Überwachung und Klagen
Die Gemeinden können das Verbrennen im Freien für bestimmte Gebiete einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.
Anlaufstelle für Fragen und Klagen bei Rauch / Russ / Geruchsbelästigung ist die politische Gemeinde.
Für allfällige strafrechtliche Verfolgung ist das jeweilige Untersuchungsamt zuständig.
- Geruchsbelästigungen des Gastgewerbes oder von Tierhaltungsbetrieben
- Rauch, Russ und Abfallverbrennung im Freien
Verursacher sind:
- Industrielle oder gewerbliche Betriebe
- Anlagen von Gemeinden
- Anlagen von Zweckverbänden
- Anlagen des Kantons
- nicht eruierbare Quellen
Verursacher sind:
- Militär- und Bundesbetriebe
Brauchtumsfeuer
Lagerfeuer zum Grillieren sowie Brauchtumsfeuer am 1. August oder Funkensonntag sind grundsätzlich erlaubt, sofern ausschliesslich naturbelassenes trockenes Holz verwendet wird.
Der Holzhaufen muss vor dem Anzünden umgeschichtet werden, damit nicht Igel oder andere Kleintiere dem Feuer zum Opfer fallen.
Informationen/Publikationen
Noch offene Fragen?
Dominik Noger
Leiter Luftqualität
Amt für Umwelt AFU
Abteilung Industrie und Gewerbe
Dominik Noger, Leiter Luftqualität
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen