Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften in den Anhängen zur eidgenössischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung über die Verwendung von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen.
Dünger dienen der Pflanzenernährung. Mit der Düngung werden die Pflanzen am richtigen Standort mit der nötigen Düngermenge versorgt. Geschieht dies fachgerecht - zur richtigen Zeit - wird die Umwelt geschont und zudem Geld gespart. Bei ungünstigen Boden- und Witterungsverhältnissen darf nicht gedüngt werden. Sonst wird Dünger in ein Gewässer abgeschwemmt oder ins Grundwasser ausgewaschen. Auch können umweltgefährdende Stickstoffgase in die Luft entweichen.
Aufgaben der Gemeinde
Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Dünger dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist (Anhang 2.6 Ziff. 3.2.1 Abs. 2 ChemRRV).
Stickstoffhaltige Dünger dürfen grundsätzlich nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können (Anhang 2.6 Ziff. 3.2.1 Abs. 1 erster Satz ChemRRV).
Im Kanton St.Gallen dauert die Zeit, in der Pflanzen den Stickstoff nicht aufnehmen können - je nach Exposition und Höhenlage - bis zu mehreren Monaten. Während dieser der Vegetationsruhe benötigen die Pflanzen mangels nennenswerten Wachstums keine zusätzlichen Nährstoffe. Die im Boden vorhandenen Nährstoffreserven vermögen den Bedarf - auch bei Wärmeeinbrüchen - ohne weiteres abzudecken. Sinkt die Tagesmitteltemperatur während mehrerer Tage auf unter 5° Celsius, so kann davon ausgegangen werden, dass die Pflanzen nicht mehr in der Lage sind, mit der Gülle ausgebrachten Stickstoff (im Sinne der ChemRRV) aufzunehmen. Kurzfristige Erwärmungen während weniger Tage vermögen daran grundsätzlich nichts zu ändern.
Bei der Beurteilung des richtigen Ausbringzeitpunktes hilft das vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gemeinsam herausgegebene Merkblatt "Düngen zur richtigen Zeit". Hilfestellung bei der fachlichen Beurteilung leisten auch die Düngerberatungsstellen in den Landwirtschaftlichen Zentren SG, Standorte Salez und Flawil.
Grundsätze zum Düngeraustrag im Winter:
- Kein Zeitabschnitt mit absolutem Ausbringungsverbot;
- Der Landwirt trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
- Den Gemeinden obliegen die Überwachungsaufgaben (Gewässerschutzpolizei und Vollzug Anhang 2.6 ChemRRV).
- Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der ChemRRV sowie diejenigen des Gewässerschutzgesetzes.
- Beurteilung des richtigen Ausbringzeitpunkts nach den Kriterien im Merkblatt "Düngen zur richtigen Zeit" (BUWAL, BLW) zur Schonung von Gewässer und Luft;
- Hilfestellung bei der fachlichen Beurteilung durch die Düngerberatungsstellen der Landwirtschaftlichen Zentren SG.
Zusammengefasst gilt Folgendes:
- Kein Gülleaustrag während der Zeit, in der die Pflanzen keinen Stickstoff aufnehmen können.
- Es gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäss Merkblatt "Düngen zur richtigen Zeit" (BUWAL, BWL).
Die Gemeinde ist nicht befugt, sogenannte Notausträge zu gestatten!
Dünger und Zusätze dürfen nicht verwendet werden:
- in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die massgebenden Vorschriften oder Vereinbarungen nichts anderes bestimmen;
- in den übrigen Riedgebieten und Mooren;
- in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen;
- in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern;
- in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Fassungsbereich), ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut;
- flüssige Hofdünger dürfen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen grundsätzlich nicht verwendet werden.
Wer bei der Verwendung von Düngern gegen die oben genannten Einschränkungen oder Verbote verstösst, macht sich strafbar. Die strafrechtliche Verfolgung erfolgt durch das zuständige Untersuchungsamt. Die einschlägigen Strafbestimmungen sind Art. 60 Abs. 1 Bst. e USG sowie Art. 70 Abs. 1 Bst. a GSchG. Im Zusammenhang mit Widerhandlungen beim Ausbringen von Gülle kann auf die verschiedenen Merkblätter und Muster für Strafanzeigen verwiesen werden, die nachfolgend unter den Hilfsmittel zu finden sind.
Gerichts- und Verwaltungspraxis
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