Voraussetzung dafür, dass die Abwasserreinigung auch künftig funktioniert, sind Gebühren nach dem Verursacherprinzip. Sie müssen die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz von Abwasseranlagen decken. Die Gemeinden müssen für eine verursachergerechte Gebührenstruktur bei der Abwasserentsorgung sorgen.
Rechtsgrundlagen
Durchsetzung des Verursacherprinzips
Als Folge des Verursacherprinzips sind Kosten, die der öffentlichen Hand aus der Abwasserbeseitigung anfallen, durch verursachergerechte und kostendeckende Abgaben zu decken. In die Berechnung der Abgaben sollen im Sinne einer Vollkostenrechnung sämtliche Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen - zusammen mit ausreichenden Abschreibungen für die Substanzerhaltung und mit den Kapitalzinsen - eingehen.
Im GSchVG ist festgehalten, dass Gebühren zu erheben sind und diese der Belastung der Abwasseranlagen durch den Verursacher zu entsprechen haben. Auch damit wird vermehrt dem Verursacherprinzip bei der Finanzierung des Gewässerschutzes zum Durchbruch verholfen. Die Finanzierung des Gewässerschutzes soll denn auch inskünftig in erster Linie durch Gebühren erfolgen. Zwar lässt das GSchVG die Erhebung von Beiträgen weiterhin zu. Nachdem aber ein Anschlussgrad von über 95 Prozent erreicht ist und überall die erforderlichen Abwasserreinigungsanlagen erstellt sind, haben die Beiträge aus finanzieller Sicht stark an Bedeutung verloren. Neu hat die Finanzierung in erster Linie über Gebühren zu erfolgen.
Die Gebühr kann vom Verursacher oder vom Grundeigentümer erhoben werden. Dieses Wahlrecht gilt nicht nur bei der Grundgebühr, sondern auch bei den weiteren Gebühren für die Abwasserentsorgung. Wer Gebührenschuldner ist, ist im Abwasser- bzw. Kanalisationsreglement zu definieren.
Die Gebührenansätze lassen sich kaum für einen längeren Zeitraum verbindlich festsetzen. Um die Kosten für die öffentlichen Abwasseranlagen längerfristig decken zu können, werden Gebührenanpassungen unumgänglich sein. Um hier nicht jedes Mal das Reglement ändern zu müssen, erscheint es richtig, wenn der Gemeinderat einen Tarif erlässt. Es genügt, wenn im Abwasser- bzw. Kanalisationsreglement die Grundsätze der Gebührenerhebung, nämlich die gebührenpflichtigen Personen, der Gegenstand der Gebühr und die Bemessungsgrundlagen, festgehalten werden. Die Festsetzung der wertmässigen Ansätze der Gebühr, also der Betrag in Franken und Rappen, kann an den Gemeinderat delegiert werden.
Gerichts- und Verwaltungspraxis
Quelle | Entscheid |
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BGE 2C_322/2010 vom 22.08.2011 | Kanalisationsanschlussbeiträge dürfen das Kostendeckungsprinzip nicht verletzen. Das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass unter Einbezug der erforderlichen Reservebildung eine ausgeglichene Rechnung angestrebt wird. Erhebliche Querfinanzierungen zwischen den einmaligen Abgaben für den Anschluss und den wiederkehrenden Gebühren für die Benützung sind zu vermeiden (vgl. 2C_644/2009). |
BGE 2C_656/2008 oder URP 2009, 896 |
Das in Art. 60a Abs. 1 GSchG statuierte Verursacherprinzip entfaltet seine Wirkungen vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren, welche einen Bezug zur produzierten Abwassermenge haben müssen. Es gilt an sich ebenfalls für die einmaligen Abwasseranschlussgebühren, doch dürfen für deren Berechnung auch noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze berücksichtigt werden. Allein darin, dass für die Bemessung der Anschlussgebühr auf Grössen abgestellt wird, welche sich am Wert der Liegenschaft orientieren, liegt noch keine Verletzung des Verursacherprinzips vor. Das Erheben einer ergänzenden Anschlussgebühr bei nachträglichen baulichen Veränderungen, die den Wert der Liegenschaft steigern, ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Es liegt weder ein Verstoss gegen das Willkürverbot noch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor. |
JuMi 2007 I Nr. 9 | Die politischen Gemeinden haben für die zentrale Abwasserreinigung von den Abwasserverursachern oder Grundeigentümern kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Gebührenhöhe hat dabei der Belastung der öffentlichen Abwasseranlagen durch die Verursacher zu entsprechen. Wird neben einer (mengenabhängigen) Gebühr für die Ableitung und Behandlung von verschmutztem Abwasser und einer Grundgebühr eine besondere Entwässerungsgebühr für die Ableitung des nicht verschmutzten Abwassers erhoben, so darf diese auf der Grundlage eines schematisch festgesetzten zonenspezifischen Anteils der versiegelten Fläche an der Gesamtfläche des Grundstücks bemessen werden, ohne dass dadurch das Verursacherprinzip verletzt wird. Die Inhaber öffentlicher Abwasseranlagen sind verpflichtet, die für die Berechnung der Abgaben relevanten Grundlagen offen zu legen, so dass die von den Benützerinnen und Benützern der Anlagen mittels Gebühren und Beiträgen finanzierten Investitions- und Betriebskosten von den Abgabepflichtigen überprüft werden können. |
URP 2007, 206 | Führt die geringe bauliche Nutzung der angeschlossenen Grundstücke bei durchschnittlichem Wasserverbrauch dazu, dass die periodischen Gebühren nahezu vollständig aus Grundgebühren bestehen, wird die tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtungen nur ungenügend berücksichtigt, was das Äquivalenzprinzip verletzt und in Widerspruch zu Art. 60a GSchG steht. |
JuMi 2004, Nr. 18 (BGE vom 28.8.2003) | zusätzliche Kanalisationsanschlussabgaben für bereits erschlossene Grundstücke |
Praxis des Bundesgerichtes 2002 Nr. 34 | Der Gebäudeversicherungswert bildet keine geeignete Bemessungsgrundlage für eine periodische Benutzungsgebühr. Die Gebühr muss sich vielmehr nach der in die Anlagen geleiteten Abwassermengen richten. |
GVP 2001 Nr. 14 | Abwassergebühren sind im kommunalen Reglement unter Berücksichtigung der kantonalen Bemessungskriterien so zu regeln, dass eine verursachergerechte Veranlagung möglich ist. |
GVP 2001 Nr. 15 | Die Vorzugslast ist eine einmalige Gegenleistung für den Sondervorteil, der dem Grundstück erwächst. Ein Anschlussbeitrag kann deshalb nur einmal für die kanalisationsmässige Erschliessung eines Grundstückes erhoben werden. |
GVP 1998 Nr. 32 | Gewässerschutzbeiträge können auch dann erhoben werden, wenn keine Pflicht zum Anschluss eines Grundstückes an die Kanalisation besteht. |
URP 1998, 734 (BGE vom 26.8.1998) | Abwassergebühren für unüberbaute Grundstücke |
ZBl 98 (1997), 373 | Meteorwassergebühr |
GVP 1997 Nr. 17 | Die Bemessung von Kanalisationsanschlussbeiträgen nach sogenannten Bewohnergleichwerten widerspricht kantonalem Recht. |
GVP 1992 Nr. 9; 1993 Nr. 1; 1994 Nr. 20; 1995 Nr. 17 | Gewässerschutzbeiträge sind - im Gegensatz zu den Gebühren - umfassend in der formellen gesetzlichen Grundlage zu regeln. |
BGE 112 Ia 260 | Verjährung von Kanalisationsanschlussgebühren |
GVP 1981 Nr. 49 | Festsetzung des Gebührentarifs durch den Gemeinderat |
Weiterführende Informationen
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Martin Anderegg
Abteilungsleiter
Amt für Umwelt AFU
Abteilung Recht und UVP
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen