Für alle Grund- und Quellwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, sind zum Schutz des Grundwassers und zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung Grundwasserschutzzonen bzw. -areale auszuscheiden. Die Pflicht zur Ausscheidung der Schutzzonen bzw. -areale liegt bei der politischen Gemeinde (Standortgemeinde der Fassung).
Die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen, d.h. die Erarbeitung der Schutzzonenunterlagen (Hydrogeologischer Bericht, Schutzzonenplan und -reglement), sind durch die Fassungsinhaberin (z.B. Gemeindewasserversorgung, örtliche Korporation, Private) im Einvernehmen mit der Gemeinde - nötigenfalls auf deren Anordnung - und unter Beizug eines hydrogeologischen Büros durchzuführen.
Aufgaben der Gemeinde
Für die Quell- und Grundwasserfassungen auf Gemeindegebiet ist festzustellen, ob für diese eine Schutzzone auszuscheiden ist, d.h. es ist abzuklären, ob diese im öffentlichen Interesse liegen. Grundwasserfassungen liegen im öffentlichen Interesse, wenn das zum Gebrauch abgegebene Wasser den Anforderungen an Trinkwasser genügen muss (siehe Merkblatt "AFU207 - Abklärung der Schutzzonenpflicht" unter Hilfsmittel).
Das Verfahren gliedert sich im Wesentlichen in folgende Schritte:
- Ausarbeitung der Schutzzonenunterlagen. Massgebend ist insbesondere die "Wegleitung Grundwasserschutz" des Bundes, vor allem S. 41 f. Weiter wird empfohlen, dabei das Muster-Schutzzonenreglement des Amtes für Wasser und Energie (AWE) zu verwenden. Inhaltsverzeichnis und Beilagen dazu sind separat verfügbar. Sämtliche Dokumente liegen in den Formaten [pdf] und [doc] vor (siehe unter Hilfsmittel).
- Vorprüfung durch das AWE
- Bereinigung der Unterlagen
- Erlass durch Gemeinderat
- Information der Betroffenen/öffentliche Auflage
- Bereinigung allfälliger Einsprachen
- Genehmigung durch Bau- und Umweltdepartement
Die politische Gemeinde erlässt in rechtskräftigen Grundwasserschutzzonen die im Schutzzonenreglement vorgesehenen Verfügungen. Sie ist ebenfalls dafür verantwortlich, dass die gemäss Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen erforderlichen Sanierungen fristgerecht durchgeführt werden. Zweckmässigerweise erfolgt die Überwachung der Schutzzonenvorschriften in enger Zusammenarbeit mit der Fassungsinhaberin (Wasserversorgung), wobei die Zuständigkeiten klar zu regeln sind.
Die Schutzzonenunterlagen sind periodisch zu überprüfen (in der Regel etwa alle zehn Jahre). Dabei sind sie geänderten rechtlichen Grundlagen und allenfalls neuen hydrogeologischen Erkenntnissen anzupassen.
Die Aufhebung bestehender Schutzzonen verläuft grundsätzlich gleich wie deren Ausscheidung. Das AWE ist dabei frühzeitig einzubeziehen.
Viele Grundwasserfassungen liegen in landwirtschaftlich genutztem Gebiet. Um die unterirdischen Trinkwasservorräte zu schützen, muss die landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden. Zwar sind solche Einschränkungen in der Regel nicht entschädigungspflichtig. Im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Wasserversorgungen und den Landwirten können die Landwirte für den Ertragsausfall und die Umtriebe freiwillig entschädigt werden. Die nachfolgende gemeinsame Empfehlung enthält Hinweise und Ansätze für die gütliche Regelung der Entschädigung in solchen Fällen.
Erarbeitet wurde die Empfehlung unter Federführung des AFU durch das Landwirtschaftsamt, den st.gallischen Bauernverband und die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) (siehe unter Hilfsmittel).
Gerichts- und Verwaltungspraxis
Quelle | Entscheid |
---|---|
BGer 1C_109/2011 | Verweigerung einer Erweiterungsbaute in der Schutzzone S2 |
Verwaltungsgerichtsentscheid B 2008/81 (Bad Ragaz) = URP 2/2009, S.198 |
Für die Kosten der Erstellung einer doppelwandigen Abwasserleitung im Bereich der Grundwasserschutzzone S2 muss die Eigentümerschaft der betreffenden Wohnliegenschaft aufkommen. Die Kosten können nicht auf die Gemeinde als Betreiberin des Grundwasserpumpwerks abgewälzt werden (E. 2.4). |
BGer 1A.224/2006 in URP 2008 S. 23 |
Wegweisung eines Lagerplatzes, von dem eine Gefährdung des Trinkwassers ausgeht |
BGer 1C_55/2007 | Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone: In Bezug auf die inhaltlich notwendigen Abklärungen macht das Gewässerschutzrecht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Grundwasserschutzzonen erstmals ausgeschieden werden oder ob bestehende Schutzzonenpläne und -reglemente an die geltenden gesetzlichen Anforderungen angepasst werden. Entscheidend ist, ob die erfolgten Abklärungen genügen, um die Schutzzonen gesetzeskonform auszuscheiden. |
Entscheid der VRK des Kantons St.Gallen vom 10.5.2005 | Bei Beschränkungen der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung durch die Grundwasserschutzzone S2 handelt es sich um polizeilich motivierte Eingriffe in das Grundeigentum, welche grundsätzlich keine materielle Enteignung darstellen. Wenn das Flüssigdüngeverbot nicht zu einem Verbot der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung führt, ist keine Ausnahme vom Grundsatz der Entschädigungslosigkeit polizeilich motivierter Eigentumsbeschränkungen gegeben. |
BGer 1A. 14/2001 | Lager- und Umschlagsanlage in Grundwasserschutzzone S2 |
ZBl 1995, 369 | öff. Interesse am Schutz einer Trinkwasserfassung, Verhältnismässigkeit einer Grundwasserschutzzone im Baugebiet |
BGE 121 II 39 | Legitimation betreffend Anfechtung von Grundwasserschutzzonen |
BGE 120 Ib 224 | Zulässigkeit von Düngungsvorschriften und von Vorschriften betreffend die Benutzung von Verkehrswegen |
ZBl 1991, 558 | Polizeilich motivierte Eingriffe (hier Schutz eines Grundwasseranreicherungsgebiets) sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen |
BGE 106 Ib 330 | Entschädigung für Nutzungsbeschränkung infolge Grundwasserschutzzone |
BGE 106 Ib 336 | Entschädigung für Nutzungsbeschränkung infolge Grundwasserschutzzone |
BGE 105 Ia 330 | Wegen der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der Verfassungsnormen können nebst den polizeilich motivierten Eingriffen auch raumplanerische und umweltschützende Eigentumsbeschränkungen entschädigungslos zulässig sein. So durfte mit der Regelung der Art. 19 und 20 GSchG für die ganze Schweiz einheitlich der Inhalt des Grundeigentums ausserhalb der Bauzonen bzw. des GKP festgelegt werden, ohne hiefür allgemein eine Entschädigungspflicht auszulösen. Die Begrenzung der Überbaubarkeit kann indessen ausnahmsweise einzelne Grundeigentümer enteignungsähnlich treffen. |
BGE 98 Ia 27 | Zulässigkeit eines aus Gründen des Gewässerschutzes verfügten Bauverbots |
Weiterführende Informationen
- Muster-Schutzzonenreglement
- Muster-Schutzzonenreglement
- Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften in Grundwasserschutzzonen
- Checkliste Anforderungen bei der Überarbeitung von Grundwasserschutzzonen
- Beurteilungsschema: Bauvorhaben in Zone S2 (BAFU)
- Empfehlung für Regelung der Entschädigung landwirtschaftlicher Nutzungseinschränkungen in Grundwasserschutzzonen
- AFU207: Abklärung der Schutzzonenpflicht
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