Voraussetzung dafür, dass die Abwasserreinigung auch künftig funktioniert, sind Gebühren nach dem Verursacherprinzip. Sie müssen die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz von Abwasseranlagen decken. Die Gemeinden müssen für eine verursachergerechte Gebührenstruktur bei der Abwasserentsorgung sorgen.
Rechtsgrundlagen
Aufgaben der Gemeinde
Erlass des Abwasserreglements
Im Muster-Abwasserreglement werden in Art. 3 bis 15 und Art. 22 bis 41 Erstellung und Betrieb von Abwasseranlagen sowie die Deckung der entsprechenden Kosten ausführlich geregelt. Das Muster-Abwasserreglement liegt in den Formaten pdf und doc (word) vor (siehe unter Hilfsmittel).
In den Bemerkungen zum Muster-Abwasserreglement werden auch die zugrundeliegenden Bestimmungen des GSchVG ausführlich kommentiert.
Rechtsetzende Reglemente werden vom Rat erlassen und die Bürgerschaft hat nur - aber immerhin - ein Entscheidungsrecht aufgrund des fakultativen Referendums.
Das Referendumsverfahren ist nicht nur beim erstmaligen Erlass eines Reglements, sondern auch bei späteren Änderungen und Ergänzungen durchzuführen. Dies gilt ebenso bei der Aufhebung eines Reglements oder einzelner Bestimmungen daraus. All diese Akte gelten als Akte der Rechtsetzung und sind in den dafür vorgesehenen Formen durchzuführen.
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes (sGS 151.2), das seit dem 1. Januar 2010 angewendet wird, besteht für allgemeinverbindliche Reglemente keine Genehmigungspflicht mehr. Somit muss das Abwasserreglement nicht mehr durch das Bau- und Umweltdepartement genehmigt werden.
Gerichts- und Verwaltungspraxis
Quelle | Entscheid |
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GVP 1981 Nr. 49 | Erläuterung der Begriffe "rechtsetzende Reglemente", "Vorschriften über Gebühren und Beiträge", "Gebührentarife", und "Gebührentarife für die Benützung von Gemeindeunternehmen". Von der gesetzlich geregelten Zuständigkeitsordnung beim Erlass solcher Bestimmungen kann in der Gemeindeordnung nicht abgewichen werden. |
Weiterführende Informationen
Noch offene Fragen?
Marianne Feller
Leiterin Abteilung Recht und UVP
Amt für Umwelt AFU
Abteilung Recht und UVP
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen