Die politische Gemeinde entscheidet über die Einleitung von verschmutztem Abwasser aus Wohn- und Unterkunftsstätten sowie von anderem häuslichem Abwasser in die Kanalisation. Über andere Einleitungen entscheidet die zuständige Stelle des Kantons (AFU bzw. AWE).
Die Beurteilung der Kosten des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation ausserhalb der Bauzone i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Bst. b GschV erfordert die Berücksichtigung aller tatsächlich vom betroffenen Eigentümer zu tragenden Kosten. Dazu gehört auch die von der Gemeinde verlangte Anschlussgebühr (vgl. BGE 132 II 515, unten).
Kosten von rund Fr. 7'500.-- pro Einwohnergleichwert erscheinen im Lichte der Rechtsprechung in der Regel nicht als übermässig, d.h. zumutbar (vgl. Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz, Veronika Huber-Wälchli und Peter M. Keller in URP 2003/1, S. 16). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in seinem Entscheid vom 20. Juni 2008 Anschlusskosten von Fr. 8'400.-- pro Einwohnergleichwert als nicht übermässig bezeichnet. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass der Betrag von Fr. 7'500.--, welchen die Rechtsprechung seit 1994 anwende, der seither eingetretenen Teuerung angepasst werden dürfe (BVR 2008 S. 452).
Aufgaben der Gemeinde
Über den Kanalisationsanschluss wird in der Regel in einer Baubewilligung entschieden. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Welche Gebiete an eine öffentliche Kanalisation anzuschliessen sind, ergibt sich im übrigen auch aus dem generellen Entwässerungsplan (GEP).
Der Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Kanalisation erfolgt in der Regel durch eine eigene Anschlussleitung ohne Benützung fremder Grundstücke. Andernfalls werden die Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer vor Baubeginn privatrechtlich geregelt.
Der Gemeinderat kann bei der Teilung von Grundstücken verlangen, dass jedes neue Grundstück gesondert angeschlossen wird.
Gerichts- und Verwaltungspraxis
Quelle | Entscheid |
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BGE 132 II 515 oder Praxis 96 (2007) Nr. 114 | Die Beurteilung der Kosten des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation ausserhalb der Bauzone i.S.v. Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV erfordert die Berücksichtigung aller tatsächlich vom betroffenen Eigentümer zu tragenden Kosten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Anschlussgebühr zu berücksichtigen. Die Anschlussgebühr, welche vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist, muss in der gleichen Weise berücksichtigt werden wie die übrigen Anschlusskosten. Kosten von rund CHF 6800.– pro Einwohnergleichwert für eine Leitung von 120 m Länge erscheint im Lichte der Rechtsprechung nicht als übermässig. |
BGE 1A.1/2001/bis vom 7.5.2001 | Kanalisationsanschlusspflicht für Ferienhaus ausserhalb der Bauzone |
URP 1999, 806 | Kanalisationsanschlusspflicht |
BVR 1996, 17 | Voraussetzungen der Anschlusspflicht |
BGE 119 Ib 492 | Verpflichtung Küchenabwasser aus einem Restaurant vorzubehandeln |
BGE 115 Ib 28 | Voraussetzungen der Anschlusspflicht |
Weiterführende Informationen
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