Damit der Schutz des - nicht sichtbaren - Grundwassers überhaupt möglich ist, müssen bei jedem Bauvorhaben und jeder Planung die Gewässerschutzkarte und im Gewässerschutzbereich Au die Grundwasserkarte konsultiert werden.
Je früher die Gewässerschutzkarte bei einem Vorhaben beigezogen wird, desto besser und einfacher können sich daraus ergebende Anforderungen berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlagen
Aufgaben der Gemeinde
Möglichst frühzeitige Überprüfung von Vorhaben anhand der Gewässerschutzkarte und allenfalls der Grundwasserkarte. Dabei sind sich daraus ergebende mögliche Auswirkungen aufzuzeigen. Bei offenen Fragen ist frühzeitig der Kontakt mit dem AWE zu suchen bzw. zu vermitteln.
Bei jedem Vorhaben ist zu prüfen, ob eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 32 GSchV bzw. Art. 28 GSchVG erforderlich ist und wer für deren Erteilung zuständig ist. Gemäss Gewässerschutzverordnung ist in besonders gefährdeten Bereichen eine Bewilligung erforderlich für die Erstellung und Änderung von Anlagen, die in qualitativer (z.B. Lageranlagen für flüssige Hofdünger, Gewerbe- und Industrieanlagen) oder in quantitativer Hinsicht (z.B. Einbauten in den Grundwasserleiter, wobei Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel grundsätzlich nicht zulässig sind) eine Gefahr für die Gewässer darstellen. Diese Vorhaben sind zur Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung bzw. der Ausnahmebewilligung für Einbauten unter den mittleren Grundwasserspiegel an den Kanton weiterzuleiten.
In den Gewässerschutzbereichen Au und Zu erteilt die politische Gemeinde die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 32 GSchV für:
- Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten (ausgenommen bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material) über dem mittleren Grundwasserspiegel;
- Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen (ausgenommen Kantonsstrassen und Lageranlagen für flüssige Hofdünger) über dem mittleren Grundwasserspiegel, wenn:
- kein, nur nicht verschmutztes oder zum überwiegenden Teil häusliches Abwasser anfällt
- keine wassergefährdenden Flüssigkeiten gelagert oder umgeschlagen werden, keine Bewilligung nach GSchV dafür erforderlich ist oder die
politische Gemeinde nach Art. 35 Abs. 2 GSchVG für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist.
In den Gewässerschutzbereichen Ao und Zo erteilt die politische Gemeinde die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Massgabe des oben für die Gewässerschutzbereiche Au und Zu Ausgeführten. Dabei entfällt die Einschränkung bezüglich des mittleren Grundwasserspiegels.
Diese Bewilligungen sind grundsätzlich nach den Vorgaben des AWE zu erteilen. Zu diesen Vorgaben sei auf das Merkblatt "Bauten und Anlagen in Grundwassergebieten" verwiesen (siehe unter Hilfsmittel).
In den zur Ausscheidung vorgesehenen Grundwasserschutzzonen und -arealen erteilt das AWE die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 GSchG (bei industriellen, gewerblichen und gewerbeähnlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen das AFU).
Bei Vorhaben in Grundwasserschutzzonen und -arealen ist das Merkblatt des AWE "Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen (Zonen S)" zu beachten (siehe unter Hilfsmittel).
Gerichts- und Verwaltungspraxis
Quelle | Entscheid |
---|---|
VerwGE vom 25.11.2008 oder URP 2009, 198 |
Für die Kosten der Erstellung einer doppelwandigen Abwasserleitung im Bereich einer Grundwasserschutzzone S2 muss die Eigentümerschaft der betreffenden Wohnliegenschaft aufkommen. Die Kosten können nicht auf die Gemeinde als Betreiberin des Grundwasserpumpwerks überwälzt werden |
BGE 1A.150/2000 | Oldtimer-Trockenwerkstatt in Grundwasserschutzzone S2 |
URP 2000, 643 (BGer) | Kiesabbau in einem Gebiet mit Grundwasservorkommen |
KGE VS vom 20.1.1995 | Im unmittelbaren Fassungsbereich dürfen keine Forststrassen bewilligt werden (Entscheidsammlung VLP Nr. 1031) |
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