Die Gewässerschutzpolizei ist Aufgabe der politischen Gemeinde. Die Feuerwehr trifft in ihrer Funktion als allgemeine Schadenwehr auch bei umweltrelevanten Ereignissen erste Massnahmen zur Schadensbegrenzung.
Die politische Gemeinde trifft zudem die Massnahmen zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens, welche über die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr hinausgehen.
Aufgaben der Gemeinde
Schadenwehr
Die Schadenwehr ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Die Schadenwehr ist umfassend in der Feuerschutzgesetzgebung geregelt.
Gerichts- und Verwaltungspraxis
Quelle | Entscheid |
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BGE 114 Ib 44 | Kostentragungspflicht bei Verunreinigung des Grundwassers |
BGE 118 Ib 416 | mit Mineralöl verunreinigte Erde, Begriff des Störers |
BGE 113 Ib 238 | unsachgemäss installierte Entwässerungspumpe, Begriff des Störers |
ZBl 88 (1987), 301 | Haftung für die Kosten von Ölwehrmassnahmen; Felsbrocken stürzt auf Tanklastwagen |
ZBl 92 (1991), 212 | Aufteilung der Kosten der Behebung einer Gewässerverschmutzung unter mehreren Störern |
ZBl 97 (1996), 128 | Kostenverteilung für antizipierte Ersatzvornahme nach Ölunfall |
Weiterführende Informationen
Schadendienst des AFU und des AWE
Zur Unterstützung der Einsatzkräfte im Schadenfall und der zuständigen Behörden unterhalten das AFU und das AWE einen gemeinsamen Schadendienst mit 24-Stunden-Pikett. Der Pikettdienst wird in der Regel durch die Einsatzkräfte über die kantonale Melde- und Alarmstelle (Tel. 071 229 49 49) aufgeboten.
Die Hauptaufgabe der Pikettmitarbeiterinnen und -mitarbeiter im Schadenfall ist die Beratung der Einsatzleitung und der zuständigen Behörden am Einsatzort, insbesondere betreffend Massnahmen zur Minderung von mittel- und langfristigen Schadenfolgen sowie über Entsorgungsmassnahmen.
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Öffnungszeiten
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