Die politische Gemeinde prüft bei der Erteilung von Baubewilligungen, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie hört die zuständige Stelle des Kantons vor der Erteilung von Baubewilligungen an für
- Neu- und Umbauten ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen;
- kleinere Gebäude und Anlagen im Bereich öffentlicher Kanalisationen, die noch nicht angeschlossen werden können.
Aufgaben der Gemeinde
Bei der Erteilung von Baubewilligungen ist durch die politische Gemeinde jeweils zu prüfen, ob das Vorhaben innerhalb oder ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen liegt. Innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist die politische Gemeinde zuständig für die Prüfung der abwassertechnischen Belange bzw. für den Entscheid über die Einleitung. Da verschmutztes Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden muss, verfügt die Gemeinde nötigenfalls den Kanalisationsanschluss (vgl. Kapitel Entscheid über die Einleitung von häuslichem Abwasser in die Kanalisation). Dabei ist dafür zu sorgen, dass kein stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser der ARA zugeleitet wird.
Soweit der Gemeinderat selber für die Gewässerschutzbewilligung zuständig ist, sind die entsprechenden Bedingungen und Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen.
Auf Landwirtschaftsbetrieben kann das häusliche Abwasser innerhalb und ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden .
Für Neu- und Umbauten ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen und für kleinere Gebäude und Anlagen im Bereich öffentlicher Kanalisationen, die noch nicht angeschlossen werden können, hört die politische Gemeinde das AWE vor der Erteilung der Baubewilligung an.
Gerichts- und Verwaltungspraxis
Quelle | Entscheid |
---|---|
BGE 132 II 515 oder Praxis 96 (2007) Nr. 114 | Die Beurteilung der Kosten des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation ausserhalb der Bauzone i.S.v. Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV erfordert die Berücksichtigung aller tatsächlich vom betroffenen Eigentümer zu tragenden Kosten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Anschlussgebühr zu berücksichtigen. Die Anschlussgebühr, welche vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist, muss in der gleichen Weise berücksichtigt werden wie die übrigen Anschlusskosten. Kosten von rund CHF 6800.– pro Einwohnergleichwert für eine Leitung von 120 m Länge erscheint im Lichte der Rechtsprechung nicht als übermässig. |
BGE 1A.1/2001 | (Kanton Glarus) Kanalisationsanschluss für Ferienhaus ausserhalb der Bauzonen |
ZBl 96 (1995), 25 | Baugrundstück muss bei Erstellung der Bauten abwassertechnisch erschlossen sein. |
Weiterführende Informationen
Noch offene Fragen?
Öffnungszeiten
08.00 - 12.00
13.30 - 17.00