Auf dem Kulturland ausgebrachte Dünger und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in benachbarte Hecken, Feld- und Ufergehölze, Feuchtgebiete, Wälder oder Gewässer gelangen, weil damit das Ökosystem gefährdet würde. In Gewässern beispielsweise richten bereits kleine Mengen dieser Stoffe grossen Schaden an. Fische und andere Kleintiere werden vernichtet und das Gewässer bleibt für lange Zeit nachhaltig vergiftet.
Aus diesem Grund braucht es einen Pufferstreifen zwischen Kulturland und den erwähnten Lebensräumen. Es ist verboten, Dünger und Pflanzenschutzmittel in diesem Pufferstreifen auszubringen. Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässigem Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.
Ein Verstoss gegen dieses Verbot kann strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Aufgaben der Gemeinde
Die Kontrolle der Pufferstreifen obliegt im Kanton St.Gallen den politischen Gemeinden. Wie die Gemeinden die Erfüllung dieser Kontrollaufgaben organisieren, steht ihnen frei. So können sich beispielsweise Nachbargemeinden zusammenschliessen und/oder Private (Experten) mit der Kontrolle beauftragen.
Wird festgestellt, dass Pufferstreifen nicht respektiert worden sind, ist dies der Polizei oder der politischen Gemeinde zu melden. Zu Beweiszwecken sollten Fotos des gesamten Streifens gemacht werden. Um den Abstand nachvollziehbar darzustellen, wird idealerweise ein Doppelmeter verwendet. Notwendig ist auch die Aufnahme der Streckenlänge, auf welcher der Pufferstreifen nicht eingehalten worden ist.
An Gewässern (Bäche, Entwässerungsgraben, Flüsse, Seen), Wäldern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen.
Die Breite eines Pufferstreifens beträgt bei Wäldern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen drei Meter.
Bei Gewässern ist ebenfalls ein Pufferstreifen von drei Meter zu beachten. Hier ist allerdings noch eine Besonderheit bei der Messmethode zu berücksichtigen:
- bei den übrigen Fliessgewässern (also dort, wo noch kein Gewässerraum festgelegt wurde) sowie bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemessen.1
1 Die nachfolgenden Abbildungen sind dem Merkblatt "Gewässerraum und Landwirtschaft" vom 20. Mai 2014 entnommen (erarbeitet vom BAFU, BLW und ARE in Zusammenarbeit mit den Kantonen).
Massgebend für die Messung ist dabei das Pufferstreifenmerkblatt "Pufferstreifen - richtig messen und bewirtschaften", KIP/PIOCH 2011.
In diesem Zusammenhang relevant sind Hofdünger wie Jauche, Mist, Mistwässer, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung, Mineraldünger und Recyclingdünger wie Kompost und Gärgut.
a) Strafrechtliche Konsequenzen
Wer im Pufferstreifen Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausbringt, macht sich nach Umweltschutzgesetz und Gewässerschutzgesetz strafbar. Der Bewirtschafter muss mit einer Geldstrafe oder mit einer Busse rechnen.
b) Verwaltungsrechtliche Konsequenzen
Das Nichtbeachten des Pufferstreifens kann eine Kürzung der Direktzahlungen an den Bewirtschafter zur Folge haben.
Die Kontrolle der weitergehenden Bestimmungen des ÖLN erfolgt durch den Landwirtschaftlichen Kontrolldienst.
Merkblatt AGRIDEA "Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften", KIP/PIOCH 2011
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