Die kantonale Aufsichtsbehörde ist in Zusammenhang mit dem Strafregisterrecht und der Pflegekinderverordnung verpflichtet, von Mitarbeitenden einer Kindertagesstätte den Behördenauszug 2 aus dem zentralen Strafregister zu überprüfen. Auf dieser Seite finden Sie detaillierte Informationen dazu.
Strafregisterrecht
Am 23. Januar 2023 ist das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) zusammen mit der entsprechenden Verordnung (Strafregisterverordnung; StReV) in Kraft gesetzt worden. Der Bundesgesetzgeber nimmt diese Gesetzesrevision zum Anlass, den Umgang mit Strafregisterauszügen im Bereich der Kinderbetreuung schweizweit einheitlich zu regeln. Für diesen Zweck wurde die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung; PAVO) per 23. Januar 2023 ebenfalls angepasst.
Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet:
- Bei der Neuanstellung von Mitarbeitenden den Behördenauszug 2 vor deren Stellenantritt zu überprüfen. Damit diese Überprüfung vorgenommen werden kann, ist das Amt für Soziales rechtzeitig vor der Vertragsunterzeichnung mit dem vollständig ausgefüllten Formular 1 über die Neuanstellung zu informieren.
- Einmal im Jahr sämtliche Mitarbeitende der Einrichtung mit einem Behördenauszug 2 zu überprüfen (auch Personen, welche nicht direkt mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen betraut sind wie z.B. Trägerschaft, Küchenpersonal, Administration, Hausdienst, usw.). Damit diese Überprüfung vorgenommen werden kann, ist das Formular 2 vollständig ausgefüllt jährlich per Ende Juni einzureichen.
Ab dem Jahr 2024 steht ein neues, excel basiertes Formular 2 zur Verfügung. Bitte beachten Sie diese Hinweise zum Ausfüllen des Formulars 2:
- Datei mit dem Namen der Einrichtung benennen
- Einzelne Zeilen mit Daten der Mitarbeitenden ausfüllen
- In Spalte E wird automatisch die Standardnummer 10002500 ausgefüllt, bitte nicht verändern
Bitte beachten Sie, dass Sie ab sofort nur dann eine Rückmeldung auf Ihre Eingabe von Formular 2 erhalten, sollte ein Eintrag vorhanden sein. Für Einzelabfragen mit dem Formular 1 erhalten Sie weiterhin in jedem Fall eine Rückmeldung.
Sichere Kontaktformular
Für das Einreichen der Formulare ist das sichere Kontaktformular zur verwenden. Dieses garantiert die Übermittlung unter Wahrung des Datenschutzes.
Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland
Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern ist grundsätzlich gleich wie bei inländischen Arbeitnehmenden vorzugehen. Aktuell ist noch unklar, wie ausführlich der Behördenauszug 2 bei Grenzgängerinnen bzw. Grenzgängern ausfallen wird. Um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern einen aktuellen Strafregisterauszug des Wohnstaates zu überprüfen. Ein solcher ist durch den Arbeitgeber einzufordern und dem Amt für Soziales als Beilage zu den Formularen einzureichen.
Noch offene Fragen?
Abteilung Kinder und Jugend
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen