Die Aufsicht soll gewährleisten, dass Kinder in Kindertagesstätten angemessen betreut werden und ihr Wohl gewahrt wird.
Rechtliche Grundlagen
Gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) und der kantonalen Verordnung über Kinder- und Jugendheime (KJV) werden die bewilligten Kindertagesstätten beaufsichtigt. Für diese Aufgabe ist im Kanton St.Gallen das Amt für Soziales zuständig. Als Grundlage für die Ausübung der Aufsicht hat der Kanton St.Gallen ein mehrstufiges Aufsichtsverständnis entwickelt.
Aufsichtsverständnis
Für jeden Aufenthalt eines Kindes in einer Kindertagesstätte tragen verschiedene Beteiligte Mit-Verantwortung. Aufsicht ist deshalb nicht nur eine Sache einzelner privater Personen oder einzelner privater oder staatlicher Stellen. Vielmehr ist es ein Zusammenwirken von verschiedenen Verantwortlichen innerhalb und ausserhalb des familienergänzenden Angebots. Daher sieht das Aufsichtsverständnis des Kantons St.Gallen vor, dass verschiedene Personen und Berufsgruppen aus unterschiedlichen Perspektiven prüfen, ob das Wohl in Kindertagesstätten gewährleistet ist.
Aufsichtsebenen
- individuelle Aufsicht
Eltern oder die gesetzliche Vertretung - fachspezifische Aufsicht
Leitung der Kindertagesstätte - interne Aufsicht
leitendes Organ der Trägerschaft - staatliche Aufsicht
Amt für Soziales, Kanton St.Gallen
Aufgaben der staatlichen Aufsicht
- Sie sichert, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt bzw. eingehalten werden.
- Sie prüft Organisation, Konzept, Ausrichtung und Selbstevaluation der Einrichtung.
- Sie stellt sicher, dass die Verantwortlichkeiten der fachspezifischen und internen Aufsicht der Einrichtungen geregelt sind.
Aufsichtskonzept
In den Aufsichtsverfahren stützt sich das Amt für Soziales im Grundsatz auf die Kinderrechte und hat das Aufsichtsverfahren in einem Konzept für Kindertagesstätten im Kanton St.Gallen konkretisiert.
Noch offene Fragen?
Abteilung Kinder und Jugend
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen