Auf diesen Seiten finden Sie Informationen rund um das Thema Sozialhilfe, z.B. zu Grundlagen, zur Organisation der Sozialhilfe und zu den Aufgaben des Kantons. Unmittelbare Hilfe und Unterstützung erhalten Sie beim Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Bitte wenden Sie sich als Privatperson an das Sozialamt Ihrer Wohngemeinde. Das Amt für Soziales ist Ansprechstelle für die Gemeinden.
Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen zur Sozialhilfe
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft neues Fenster
- Verfassung des Kantons St.Gallen neues Fenster
- Sozialhilfegesetz neues Fenster
- Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger neues Fenster
- KOS-Praxishilfe neues Fenster
- SKOS-Richtlinien neues Fenster
- Adressen der St.Galler Gemeinden neues Fenster
Sozialhilfeleistungen konnten bis und mit 7. April 2017 interkantonal vergütet werden. Die Verrechnung zwischen den Kantonen ist im Zuständigkeitsgesetz (ZUG) geregelt. Die zuständige Stelle im Kanton St.Gallen ist das Amt für Soziales. Es stellt den interkantonalen Zahlungsverkehr sicher und führt Rechtsmittelverfahren. Aufgrund der Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons fällt die Verrechnung von laufenden Sozialhilfeleistungen weg.
Sollten jedoch die Gemeinden in bestehenden ZUG-Fällen rückwirkende Zahlungseingänge wie z.B. Krankentaggeldleistungen, Invalidenrenten, Ergänzungsleistungen usw. erhalten, sind diese weiterhin über das Amt für Soziales dem Heimatkanton mitzuteilen und zu überweisen.
Des Weiteren bearbeitet das Amt für Soziales seit 1. Januar 2018 den Kostenersatz für entstandene, ungedeckte Notfallkosten von Touristinnen und Touristen.
- Zuständigkeitsgesetz ZUG
- Merkblatt «Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons»
- Einzelfallabrechnung
- Information Nothilfeleistungen für Touristinnen und Touristen
- Unterstützungsanzeige Notfall
- Unterstützungsanzeige Notfall innerkantonal Aufenthaltsgemeinde an Wohngemeinde
- Unterstützungsanzeige Wohnkanton oder Aufenthaltskanton
Das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz ASG, SR 195.1, Art. 24) legt fest, dass Sozialhilfeleistungen nur Auslandschweizerinnen und -schweizern gewährt werden, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.
Die SAS unterstützt bedürftige Auslandschweizerinnen und -schweizer und hilft im Notfall, in Zusammenarbeit mit dem konsularischen Schutz, auf Vorschussbasis auch Schweizerinnen und Schweizern, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten. Sie ist zudem für den Vollzug des Fürsorgeabkommens mit Frankreich zuständig.
Sind Auslandschweizerinnen und -schweizer in die Schweiz zurückgekehrt oder halten sie sich vorübergehend in der Schweiz auf, ist der Sozialdienst am Wohn- oder Aufenthaltsort für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständig.
Die kantonalen Regelungen zur finanziellen Sozialhilfe bestehen seit Ende der 1990er Jahre weitgehend unverändert. Im November 2014 beauftragte der Kantonsrat die Regierung, eine grössere Revision des Sozialhilfegesetzes an die Hand zu nehmen. Anlass gab das Problem, dass die Solidarität zwischen den Gemeinden aufgrund mangelnder Verbindlichkeit der Empfehlungen zum Sozialhilfevollzug abnimmt und dass dies erhebliche Nachteile für Betroffene und Gemeinden nach sich zieht. Daneben wurden weitere parlamentarische Vorstösse zum Sozialhilfegesetz eingereicht.
Die Revision des Sozialhilfegesetzes erfolgte mit dem IV. und V. Nachtrag Sozialhilfegesetz in zwei Etappen.
- Neuerungen Sozialhilfegesetz ab 1. April 2019
- Neuerungen Sozialhilfegesetz ab 1. Januar 2018
- V. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz; Botschaft und Entwurf der Regierung vom 1. Mai 2018
- Vernehmlassungsvorlage; Bericht und Entwurf des Departementes des Innern vom 15. August 2017
- IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz, Referendumsvorlage
- IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz; Botschaft und Entwurf der Regierung vom 6. September 2016
- Vernehmlassungsvorlage; Bericht und Entwurf des Departementes des Innern vom 5. April 2016
- Juristische Expertise zur Elternbeteiligung bei Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in IVSE-anerkannten Einrichtungen vom 18. September 2019
Die Sozialhilfestatistik enthält Daten, die Aufschluss gebe über strukturelle Begebenheiten und Veränderungen in der Sozialhilfe. Diese Angaben dienen als Grundlage für sozialpolitische Entscheidungen auf der Kantons- und Gemeindeebene.
Im Detail enthält die Sozialhilfestatistik folgende Daten:
- Momentaufnahme der Situation und Struktur der Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger auf gesamtschweizerischer, kantonaler und regionaler Ebene
- Informationen zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger in der Schweiz
- Angaben zur Struktur der bezogenen Leistungen
- Informationen zur Zusammensetzung der Empfängerinnen- und Empfängergruppe
- Informationen zur Entwicklung und Dauer des Sozialhilfebezugs und den Gründen für einen Dossierabschluss
Noch offene Fragen?
Adela Civic
Fachbereich Sozialhilfe
Abteilung Familie und Sozialhilfe
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen