Auf der Grundlage des Gesetzes über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung unterstützt der Kanton die Gemeinden seit dem Jahr 2021 subsidiär mit einem jährlichen Kantonsbeitrag. Die Gemeinden setzen diesen Beitrag – ergänzend zu allfälligen gemeindeeigenen Beiträgen – ein, um ein für Eltern bezahlbares und qualitativ angemessenes Angebot der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung zu fördern.
Kantonale Förderbeiträge an die Gemeinden
Am 29. November 2020 nahm das Stimmvolk dem Gesetz über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung (abgekürzt KiBG) an. In den Jahren 2021 und 2022 konnte der Kanton je rund 5 Mio. Franken an die Gemeinden auszahlen. Im Jahr 2023 kamen erstmals Bundesfinanzhilfen von rund 3 Mio. Franken hinzu, so dass die Gemeinden letztlich über 8 Mio. Franken erhielten. Aufgrund der Zustimmung an der Volksabstimmung vom 19. November 2023 unterstützt der Kanton die Kinderbetreuung ab dem Jahr 2024 neu mit 10 Mio. Franken je Jahr, wobei in den Jahren 2024 und 2025 nochmals Bundesfinanzhilfen hinzukommen.
Die Gesuchstellung für den Kantonsbeitrag 2025 erfolgt durch die Gemeinden bis 30. September 2024. Für den Anspruch auf den Kantonsbeitrag müssen die Gemeinden zwei Voraussetzungen erfüllen:
- In der Gemeinde gibt es ein Kinderbetreuungsangebot oder die Gemeinde unterstützt ein auswärtiges Kinderbetreuungsangebot oder sie leistet Beiträge an Eltern für die familien- oder schulergänzende Betreuung.
- Die Gemeinde setzt den Kantonsbeitrag so ein, dass dadurch die Drittbetreuungskosten der Eltern gesenkt werden oder das Angebot ausgeweitet wird oder der Betreuungsschlüssel verbessert wird.
Für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Gemeinden ist ihr Anteil an der Bevölkerungsgruppe der Kinder im Alter von null bis zwölf Jahren ausschlaggebend (Datengrundlage 2023). Der Gesamtbetrag ist jeweils auch abhängig vom tatsächlichen Umfang der Bundesfinanzhilfen sowie von allfälligen Rückerstattungen durch die Gemeinden. In der folgenden Übersicht sind die potenziellen Kantonsbeiträge 2025 der einzelnen Gemeinden aufgeführt. Die Verfügung über den Anspruch und den definitiven Umfang des Kantonsbeitrags wird den Gemeinden im ersten Quartal 2025 zugesendet.
Der Kantonsrat erteilte der Regierung den Auftrag, die jährlichen Mittel von 5 auf 10 Mio. Franken zu erhöhen und die Verwendungszwecke für diese Beiträge im Kinderbetreuungsgesetz zu präzisieren. Die Regierung überwies den Gesetzesnachtrag im Januar 2023 an den Kantonsrat. Dieser beriet das Geschäft in der Sommersession 2023. Dank der Zustimmung an der Volksabstimmung vom 19. November 2023 trat die Änderung per Anfang 2024 in Vollzug. Die Unterlagen sind im Ratsinformationssystem unter der Geschäftsnummer 22.23.01 abrufbar.
Bei der Umsetzung des bestehenden Fördermodells treten verschiedene Schwachstellen hervor. Einerseits gestaltet sich der Gesuch- und Überprüfungsprozess sowohl für die Gemeinden als auch für den Kanton aufwändig. Anderseits führt das auf einer sehr geringen Zahl an Vorgaben basierende System dazu, dass die Kantonsbeiträge in den Gemeinden sehr unterschiedlich eingesetzt werden und somit die Eltern je nach Gemeinde andere Umstände bei der Kosten- und Subventionspraxis vorfinden. Diese und weitere Mängel sollen mit einer umfassenden Weiterentwicklung des bestehenden Förder- bzw. Finanzierungssystems angegangen werden. Die Regierung hat deshalb im März 2023 den Projektauftrag für eine Totalrevision des Kinderbetreuungsgesetzes erteilt. Im Rahmen der Projektarbeiten wurden eine externe Studie zur Analyse und Bewertung kantonaler Systeme der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (Ecoplan) sowie ein Gutachten zum geplanten St.Galler System (INFRAS) in Auftrag gegeben.
Die Gesetzesrevision war vom 5. April bis zum 7. Juni 2024 in der Vernehmlassung. Die Unterlagen sind online abrufbar. Nach der Vernehmlassung und der Behandlung im Kantonsrat ist der Vollzug frühestens per Anfang 2026 geplant.
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Raphael Wälter
Stab
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen