Wollen Sie gewerblich Stellen vermitteln oder Personal verleihen? Dann benötigen Sie eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde! Auf dieser Seite finden Sie die notwendigen Informationen.
Aufgabe und Ziel
Aufgabe
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde gemäss Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) im Kanton St.Gallen. Wir erteilen Bewilligungen für Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmen und überwachen die Einhaltung des AVG durch diese Unternehmen.
Ziel
Sicherstellung eines gesetzeskonformen Vollzugs des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) im Kanton St.Gallen.
Bewilligungspflicht
Folgende Tätigkeiten unterliegen der Bewilligungspflicht:
- Private Arbeitsvermittlung
- Personalverleih (Temporärarbeit und Leiharbeit)
- Musiker- und Künstlervermittlung (SchauspielerInnen, TänzerInnen, Models, Mannequins u.a.)
- Sportlervermittlung
- Au-Pair-Vermittlung
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ausführliche Angaben finden Sie unter arbeit.swiss.
Verzeichnis der Verleiher und Vermittler
Das Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe finden Sie unter VZAVG.
Bewilligungsvoraussetzungen
- im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist;
- über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt;
- kein anderes Gewerbe betreibt, das die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte (Kreditinstitut, Heiratsvermittlung oder Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieb,…). Die Vermittlung, bzw. der Verleih darf nicht von der anderen Tätigkeit abhängig sein.
- Schweizer Bürgerin/Bürger oder Ausländerin/Ausländer mit Niederlassung C sein. EU/EFTA-Staatsangehörige müssen über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung B verfügen, für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ist eine Dauerbewilligung erforderlich (unbefristetes oder langjähriges Arbeitsverhältnis);
- für fachgerechte/n Vermittlung/Verleih Gewähr bieten (abgeschlossene Berufslehre, anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung, mehrjährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmensberatung oder im Personalwesen);
- einen guten Leumund geniessen (Strafregister- und Betreibungsregisterauszug, Bestätigung der Steuerbehörden);
- im Handelsregister als zeichnungsberechtigt eingetragen sein.
Ausführliche Angaben finden Sie im Merkblatt Information Betriebsbewilligung für Gesuchsteller und unter arbeit.swiss.
Bewilligungsgesuch
Bitte reichen Sie die Gesuche komplett mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
Legen Sie bitte keine unfertigen Entwürfe von Verträgen bei, sondern die definitiven Versionen, mit denen Sie arbeiten werden. Diese müssen durch die Amtsstelle geprüft und genehmigt werden.
GAV-Personalverleih
Seit 1. Januar 2012 ist der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih in Kraft. Informationen rund um den GAV Personalverleih finden Sie auf der Webseite tempservice.ch.
Gesetze, Verordnungen und Weisungen
Die Gesetze, Verordnungen und die SECO-Weisungen und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), zur Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) und der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (GebV-AVG) finden Sie auf arbeit.swiss.
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Das Arbeits- und das Unfallversicherungsgesetz schützen Arbeitnehmende vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind. Es enthält Vorschriften zur Unfallverhütung sowie über den allgemeinen Gesundheitsschutz, insbesondere über Arbeits- und Ruhezeiten. Wichtige Informationen zu diesem Thema finden Sie auf Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Musterverträge
Vom SECO genehmigte, aktuell gültige Musterverträge finden Sie auf der offiziellen Webseite arbeit.swiss.
Häufig gestellte Fragen
In dieser Zusammenstellung vom SECO erhalten Sie Antwort auf häufig gestellte Fragen.
Noch offene Fragen?
Amt für Wirtschaft und Arbeit
AVG-Fachstelle
Postfach 2
9001 St.Gallen