Sie planen, in der Schweiz zu arbeiten oder möchten hier eine Ausbildung absolvieren? Dazu müssen Sie spezifische Voraussetzungen erfüllen. Diese sind je nach Grund und Dauer Ihres Aufenthaltes in der Schweiz unterschiedlich.
Ihre Staatsangehörigkeit und der Zweck des Aufenthaltes in der Schweiz entscheiden darüber, ob Sie in der Schweiz arbeiten dürfen. Wenn Sie die Zulassung erhalten, müssen Sie sich an die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen halten.
Erwerbstätigkeit von EU/EFTA-Staatsangehörigen
Bei einem Stellenantritt bei einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz mit einer Beschäftigung von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr benötigen EU/EFTA-Staatsangehörige keine Aufenthaltsbewilligung. Sie müssen sich jedoch über das elektronische Meldeverfahren anmelden und die Meldung hat spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen.
Klassische Beispiele für kurzfristige Dienstleistungserbringungen sind Service-, Reparatur-, sowie Wartungsarbeiten, Durchführung von Kursen und Seminaren usw.
Der Bewilligungspflicht unterstellt sind die Aufenthalte zur Erwerbstätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber, welche länger als drei Monate pro Kalenderjahr dauern. Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit werden ausgestellt, wenn eine Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag) vorgelegt wird. Diese Bewilligung ist in der ganzen Schweiz gültig und berechtigt zum Stellen- und Berufswechsel. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Hier können sie ihr Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung (B) einreichen:
Selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringende in der Schweiz oder Arbeitnehmende, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat zur Erbringung von Dienstleistungen in die Schweiz entsandt werden, unterliegen je nach Einsatzdauer oder Branche der Melde- oder Bewilligungspflicht. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website zum Online-Meldeverfahren.
Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen
Staatsangehörige aus Drittstaaten erhalten lediglich als Führungskräfte, Spezialisten oder gut qualifizierte Arbeitskräfte Zugang zum Schweizerischen Arbeitsmarkt. Im Grundsatz ist die Zahl der zugelassenen Personen beschränkt.
Bitte reichen Sie das ausgefüllte und unterzeichnete A1-Gesuch Ausländerbewilligung hier ein.
Selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringende in der Schweiz oder Arbeitnehmende, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat zur Erbringung von Dienstleistungen in die Schweiz entsandt werden, unterliegen je nach Einsatzdauer oder Branche der Melde- oder Bewilligungspflicht. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website zum Online-Meldeverfahren.
Erwerbstätigkeit im Asylbereich
Für Asylsuchende besteht während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs ein generelles Arbeitsverbot, das auf sechs Monate verlängert werden kann, wenn innerhalb der ersten drei Monate ein negativer erstinstanzlicher Entscheid erfolgt. Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit kann nach dieser Frist den Asylsuchenden bewilligt werden, wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlauben, sowie die Lohn- und Arbeitsbedingungen und der Vorrang eingehalten werden. Dafür ist nach wie vor eine Bewilligung der Migrations- und Arbeitsmarktbehörden notwendig.
Das Gesuchsformular: Gesuch_Ausländerbewilligung A1 ist beim Einwohneramt der Wohnsitzgemeinde einzureichen.
Mehr Informationen zur Meldung einer Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen & Personen (Ausweis F) finden Sie hier.
Seit 17. August 2021 kann die Meldung für eine Erwerbstätigkeit für vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (VA/Flü) direkt im Online-Schalter für Unternehmen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingegeben werden. Nach der erstmaligen Registrierung steht EasyGo.swiss für nachfolgende An- und Abmeldungen zur Verfügung.
Vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B)
Die Meldung einer Erwerbstätigkeit für vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (VA/Flü) kann direkt im Online-Schalter EasyGov für Unternehmen eingegeben werden. Nach der erstmaligen Registrierung steht EasyGov für nachfolgende An- und Abmeldungen zur Verfügung.
Eine Bewilligung zur Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit für Personen mit Status S kann bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden.
Der Arbeitgeber muss vor Arbeitsantritt beim Kanton des Arbeitsortes eine Arbeitsbewilligung beantragen. Der Kanton prüft, ob die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit muss die Person mit dem Status S vor dem Arbeitsantritt beim Kanton des Arbeitsortes eine Arbeitsbewilligung beantragen. Der Kanton prüft, ob die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen für die angestrebte Tätigkeit erfüllt sind.
Mehr Informationen finden Sie einen Abschnitt weiter unten (Staaten mit Spezialregelung - Ukraine).
Staaten mit Spezialregelung
Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Seit dem 1. Januar 2021 sind die Regeln des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar.
Für die Zulassung von Arbeitskräften mit britischer Staatsangehörigkeit kommen die entsprechenden Regeln für Drittstaatsangehörige zur Anwendung, siehe unter dem entsprechenden Abschnitt oben.
Hier erhalten Sie Informationen zum Arbeiten in der Schweiz für Bürger des Vereinigten Königreichs.
Aufgrund eines auf mindestens 2 Jahre befristeten Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern erhalten Staatsangehörige UK wie bisher während 90 Tagen pro Kalenderjahr Zugang als grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer. Das Meldeverfahren kommt wie bisher gewohnt zur Anwendung.
Informationen zum neuen Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich finden Sie nachfolgend.
Ab 1. Januar 2025 gilt für kroatische Arbeitskräfte die volle Personenfreizügigkeit (Staatsangehörige EU/EFTA ohne Aufenthaltsstatus)
Personen mit Schutzstatus S können ab dem Zeitpunkt der Gewährung des vorübergehenden Schutzes einer selbständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Bis zum Vorliegen der Bewilligung ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit verboten. Die Bewilligungsgebühr beträgt CHF 100 und ist vom Arbeitgeber zu bezahlen.
Stellenmeldepflicht
Bei einer Anstellung sind die Bestimmungen der Stellenmeldepflicht zu beachten.
Stellenwechsel
Der Stellenwechsel von Personen mit Schutzstatus S ist ebenso wie die erstmalige Erwerbsaufnahme bewilligungspflichtig.
Praktika
Ausführliche Informationen zu Praktika im nachfolgenden Abschnitt.
Berufslehre, Aus- und Weiterbildung
Die Aus- oder Weiterbildung wird jugendlichen Personen mit Schutzstatus S nach Massgabe der Lohn- und Arbeitsbedingungen bewilligt.
Personalverleih
Verleiher dürfen Personen mit Schutzstatus S beschäftigen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit erfüllt sind und die zuständige Arbeitsmarktbehörde die Bewilligung erteilt hat.
Gesuchseinreichung
Informationen zur Gesuchseinreichung und zu den dazu erforderlichen Unterlagen finden Sie hier. Die Arbeitsmarktbehörde kann während des Verfahrens weitere für die Bewilligungserteilung notwendige Dokumente anfordern. Anfragen zum Bearbeitungsstand richten Sie bitte per E-Mail an schutzstatus@sg.ch.
Erwerbstätigkeiten Au-pair - Praktikum - Betreuung und Pflege in Privathaushalten
Die im Au-pair-Angestelltenverhältnis beschäftigten Personen werden im Gegenzug für gewisse Leistungen in einer Familie aufgenommen, um Sprachkenntnisse zu erlernen oder zu erweitern und interkulturelle Kompetenzen des Gastgeberlandes zu erwerben.
Die Bewilligungsvoraussetzung, Aufenthaltsbewilligung und Gesuchseinreichung sind für Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten und Drittstaaten unterschiedlich. Detaillierte Informationen finden Sie in nachfolgenden Merkblättern.
Ein Praktikum ist eine befristete Erwerbstätigkeit mit Ausbildungscharakter, um in praktischer Anwendung neue Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlernen oder im Ausland erworbene Kenntnisse zu vertiefen und damit hiesigen fachlichen Ansprüchen gerecht zu werden. In der Regel werden Praktika vor einem Berufseinstieg absolviert, sie stehen jedoch in begründeten Fällen allen Altersgruppen offen.
Um die persönliche und fachliche Eignung eines Mitarbeiters für eine Tätigkeit abzuklären, besteht die Möglichkeit eines einzelnen Schnuppertags resp. die Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag. Das Praktikum dient nicht diesem Zweck.
Praktikum als Bestandteil einer schulischen Ausbildung
Die Absolvierung eines Praktikums muss durch eine Studienbescheinigung auf Deutsch nachgewiesen werden. Das Ausbildungsprogramm muss von der zuständigen schulischen Institution oder der Aufsichtsbehörde anerkannt sein.
Schnupperpraktikum für eine Erstausbildung
Die Dauer des Praktikums darf maximal 2 Monate betragen, je nach Anforderungsprofil der Ausbildung.
Praktika im Rahmen einer internationalen Unternehmung
Internationale Unternehmen fördern den Austausch zwischen einzelnen Ländergesellschaften, indem insbesondere junge Mitarbeitende der Unternehmung des einen Landes ein Praktikum in der Schwestergesellschaft eines anderen Landes absolvieren können. Diese dauert in der Regel zwischen 3 und 6 Monaten.
Praktikum zur Förderung einer leistungsschwachen Person
Die Leistungsschwäche ist zu belegen (fehlende Deutschsprachkenntnisse gelten nicht als Leistungsschwäche)
Praktikum als Auflage der Branchenbetriebe, zum Beispiel Kita
Dauer gemäss Auflage der Branche
Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung einer Praktikumsbewilligung:
- Funktionsgerechte und der Ausbildung entsprechende orts- und
branchenübliche Entlöhnung, allfällige Angaben
- Gesamtarbeitsverträge usw. sind als Mindestansätze zu berücksichtigen
- Ausbildungsanteile können beim Lohn angerechnet werden
- Arbeitszeit, Ferien sowie Regelungen betreffend berufsnotwendige
Beschaffungen
Versicherungen usw. sind vertraglich zu regeln
- Mangelnde Sprachkenntnisse rechtfertigen ein Praktikum nicht
Unterlagen zur Gesuchsprüfung
- Praktikumvertrag
- Lebenslauf
- Betriebliches Ausbildungsprogramm
- Kontaktdaten der Ausbildungsverantwortlichen Person
Der Bund hat für Arbeitnehmende für hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder für Betreuung und Pflege in Privathaushalten einen Normalarbeitsvertrag erlassen. Es handelt sich um einen Normalarbeitsvertrag nach Art. 360a OR, von dem gemäss Art. 360d Abs. 2 OR nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden kann. Die Mindestlöhne sind im Geltungsbereich des NAV Hauswirtschaft des Bundes deshalb zwingend.
Allgemeine Informationen zum Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft des Bundes finden Sie nachfolgend:
Der Kanton St.Gallen hat einen eigenen Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft erlassen, der einen weiteren Geltungsbereich als der Normalarbeitsvertrag des Bundes hat und für Arbeitnehmende in Privat-, Geschäfts- und Kollektivhaushalten wie Heimen, Pensionen, Anstalten, Spitälern usw. gilt, ausserdem für Volontär- und Au-pair-Verhältnisse. Die Mindestlöhne des Bundes sind in den weiteren Geltungsbereichen ausserhalb der Privathaushalte im Kanton St.Gallen nicht zwingend. Sie haben jedoch den Anforderungen der Orts- und Branchenüblichkeit zu entsprechen.
Careinfo ist eine Informations-Plattorm für Arbeitgebende in der Schweiz und Arbeitnehmende aus dem Ausland, die nach ihrem Einsatz wieder in ihr Heimatland zurückreisen, während ihrer Tätigkeit jedoch mit dem Arbeitgebenden im gleichen Haushalt zusammenleben.
Nebenerwerb bei Studium und Au-pair-Aufenthalt
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, denen eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken ausgestellt wurde, können während des Studiensemesters ein Nebenerwerb von höchstens 15 Stunden in der Woche ausüben.
Übersteigt die tatsächlich geleistete Arbeitszeit 15 Stunden in der Woche während des Studiensemesters, bedarf es einer Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige.
Detaillierte Informationen finden Sie im nachfolgenden Merkblatt.
Die im Au-pair-Angestelltenverhältnis beschäftigten Personen werden im Gegenzug für gewisse Leistungen in einer Familie aufgenommen, um Sprachkenntnisse zu erlernen oder zu erweitern und interkulturelle Kompetenzen des Gastgeberlandes zu erwerben.
Die Bewilligungsvoraussetzung, Aufenthaltsbewilligung und Gesuchseinreichung sind für Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten und Drittstaaten unterschiedlich. Detaillierte Informationen finden Sie in nachfolgenden Merkblättern.
Noch offene Fragen?

Dr. iur. Anne Kneer
Leiterin Arbeitsbedingungen