Die Ausübung einer gewerbsmässigen gastgewerblichen Tätigkeit und der Kleinhandel mit gebrannten Wassern bedürfen im Kanton St.Gallen eines Patents, das entweder für einen Betrieb oder für einen Anlass erteilt wird. Zuständig für den Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung und damit auch für die Patenterteilung ist die politische Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Gastwirtschaftsbetrieb befindet oder der Anlass durchgeführt wird.
Folgende Tätigkeiten gelten als gastgewerblich und fallen deshalb unter die Patentpflicht:
- die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle
- die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat
- die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.
Rund um das Patent
Die politische Gemeinde erteilt ein Patent für einen Betrieb, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller handlungsfähig und charakterlich geeignet ist, Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet und zur Nutzung des Betriebs berechtigt ist.
Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet insbesondere, wer Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nachweist und in den letzten zwei Jahren nicht wiederholte oder in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen hat.
Der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention kann auf verschiedene Arten erfolgen: Mittels eidgenössischer Fähigkeitsausweise oder einschlägiger Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, durch Diplome anerkannter höherer gastgewerblicher Fachschulen oder anerkannte kantonale Ausweise sowie durch das Bestehen einer Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention.
- Spitäler, Alters-, Pflege-, Erziehungs- und andere Heime mit sozialem Zweck, Jugendherbergen sowie Schul- und Betriebskantinen, soweit Speisen und Getränke nicht an Dritte abgegeben werden. Besucher und Personal gelten nicht als Dritte;
- Lokale von Vereinen, wenn sie ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben werden, nur Mitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich sind und der Betrieb der Vereinswirtschaft innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnimmt;
- Warenverkaufsautomaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;
- Degustationen von Speisen sowie alkoholfreien und nichtgebrannten alkoholischen Getränken;
- Beherbergungsbetriebe, in denen übernachtenden Gästen nur Getränke im Zimmer und nur Frühstück abgegeben werden;
- Landwirtschaftsbetriebe, wenn durch die Abgabe von Speisen und Getränken an übernachtende Gäste Nebeneinkünfte erzielt werden;
- der Handel mit im schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholischen Arzneizubereitungen;
- gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften sowie alkoholfreie Jugendhäuser (Jugendcafés);
- Sömmerungsbetriebe mit höchstens 18 Sitzplätzen, wenn die gastgewerbliche Tätigkeit zur Hauptsache der Direktvermarktung der Alpprodukte dient.
Kurs und Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention
Eine Voraussetzung für den Erhalt eines Patents ist der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention. Um diesen Nachweis zu erbringen, kann unter anderem eine Prüfung abgelegt werden.
Zuständig für die Durchführung von Kursen und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention ist Gastro St.Gallen (Kantonalverband für Hotellerie und Restauration) und die Schweizer Gastronomiefernschule (Bern).
Informationen über Kurstermine und -gebühren, Kursinhalte, Prüfungstermine und -gebühren sowie Anmeldungen zu Kursen und Prüfungen sind auf folgenden Webseiten und Telefonnummern erhältlich:
- Gastro St.Gallen / Tel.: 071 274 95 15
- Schweizer Gastronomiefernschule / Tel.: 031 302 11 44
Der Prüfungsstoff kann in einem (fakultativen) Kurs bei GastroSt.Gallen in einem Kurs vor Ort, bei der Schweizer Gastronomiefernschule in einem Online-Kurs - oder auch im Selbststudium erarbeitet werden. Die Prüfung umfasst folgende beiden Fächer:
- Gesetzliche Grundlagen;
- Hygiene (Grundkenntnisse Mikrobiologie, persönliche Hygiene, Warenhygiene, Betriebshygiene);
- Praktische Hygiene (Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln; Verarbeitung, Lagerung, Regenerieren);
- Deklaration (Speise- und Getränkekarte);
- Selbstkontrolle;
- Warenkunde.
- Gesetzliche Grundlagen;
- Sucht, Suchtentstehung und Suchtverlauf;
- Suchtmittel und Strassenverkehr;
- Jugendschutz;
- Personal mit Suchtproblemen.
Bei offenen Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige politische Gemeinde. Weitere Informationen rund um das Gastgewerbe (wie z.B. Berufsbildung, Stellen, Rechtsauskünfte usw.) sind bei den entsprechenden Branchenverbänden erhältlich.
Die massgebenden Erlasse finden Sie unter folgenden Links:
Noch offene Fragen?
Die örtlich zuständige politische Gemeinde.