Dank der Schlechtwetterentschädigung (SWE) müssen Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt werden, wenn man witterungsbedingt nicht arbeiten kann.
Grundlagen für SWE
Damit ein wetterbedingter Arbeitsausfall anerkannt und der Ausfall von der Arbeitslosenversicherung entschädigt wird, müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Betrieb oder der betroffene Betriebsteil muss einem anerkannten Erwerbszweig angehören. Diese Erwerbszweige sind in [Art. 65 AVIV] abschliessend aufgezählt.
- Der Arbeitsausfall muss ausschliesslich durch das Wetter verursacht worden sein.
- Der Arbeitgeber muss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO melden.
- Die Fortführung der Arbeiten ist trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar oder kann den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden.
Bitte senden Sie das ausgefüllte Meldeformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an uns. So stellen Sie sicher, dass Ihre Meldung rechtzeitig bei uns eingeht.
- Sie müssen den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des Folgemonats dem Amt für Wirtschaft und Arbeit schriftlich mit dem Formular «Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des Monats …» melden.
- Bei verspäteter Meldung wird der Beginn des Anspruches um die Dauer der Verspätung verschoben.
- Kann die Arbeit auch im Folgemonat wetterbedingt nicht ausgeführt werden, müssen Sie auch diesen Arbeitsausfall wieder mit dem Formular des SECO melden.
Der anrechenbare Arbeitsausfall wird beschränkt durch das Auftragsvolumen. Es können höchstens so viele Ausfalltage entschädigt werden, wie für die Beendigung des Auftrags bei gutem Wetter noch notwendig gewesen wären.
Reichen Sie das Meldeformular ein. Folgende Beilagen werden verlangt:
1) Auftrag
2) Werkvertrag
3) Bauprogramm
4) Handelsregisterauszug
Das Meldeformular muss zwingend folgende Informationen enthalten:
- Arbeitsstellenbezeichnung
- Bauherrschaft oder Auftraggeber
- zu erbringende Leistungen
- Auftragswert
- Datum des geplanten Beginns der Arbeiten
- ausführliche Begründung, weshalb die Arbeiten nicht ausgeführt werden konnten
Bei lediglich mündlich erteilten Aufträgen müssen Sie eine vom Auftraggeber unterschriebene Bestätigung vorlegen, die alle obigen Angaben enthält.
Damit wir Ihre Schlechtwetterentschädigung prüfen können, benötigen wir detaillierte Informationen. Dazu gehören unter anderem meteorologische Daten, die belegen, dass die angegebenen Arbeitsausfälle tatsächlich durch schlechtes Wetter verursacht wurden.
Ausserdem überprüfen wir, ob der Umfang des gemeldeten Arbeitsausfalls in einem angemessenen Verhältnis zum gesamten Projekt steht.
Sobald wir alle Informationen geprüft haben, teilen wir Ihnen unser Ergebnis mit. Sie erhalten einen Entscheid, mit dem die Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigung
- vollumfänglich (kein Einspruch),
- mit Einschränkungen (teilweiser Einspruch) oder
- gar nicht bewilligt wird (Einspruch).
Wenn wir keinen oder nur teilweisen Einspruch erheben oder auch wenn Sie mit unserem Einspruch nicht einverstanden sind, müssen Sie in jedem Fall folgende weiteren Schritte beachten:
- Führen Sie eine genaue betriebliche Zeiterfassung. Alle relevanten Informationen dazu finden Sie in in der Broschüre Schlechtwetterentschädigung (Ziffer 8).
- Reichen Sie Ihren Entschädigungsanspruch rechtzeitig bei Ihrer Arbeitslosenkasse ein. Die Frist beträgt drei Monate nach Ende jeder Abrechnungsperiode