Kurzarbeit ist eine vorübergehende Reduzierung oder Einstellung der Arbeit in einem Betrieb. Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) gleicht Beschäftigungseinbrüche aus und erhält Arbeitsplätze.
Grundlagen für KAE
Damit Kurzarbeit anerkannt und der Ausfall von der Arbeitslosenversicherung entschädigt wird, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Arbeitsausfall muss ausserordentlich und vorübergehend und in der Regel auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sein.
- Anerkannt werden auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin nicht zu vertretende Umstände, zurückzuführen sind.
- Der Arbeitsausfall darf nicht zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gehören (z.B. Auftragsausfälle wegen schwankenden Devisenkursen, erhöhtem Wettbewerbsdruck, schwankender Nachfrage, Klumpenrisiko). Er darf auch nicht durch branchen-, berufs- und betriebsübliche oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht werden.
- Ein Arbeitsausfall ist erst anrechenbar, wenn er je Abrechnungsperiode mindestens zehn Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes bzw. der anerkannten Betriebsabteilung insgesamt geleistet werden.
- Die Einführung von Kurzarbeit für einzelne Betriebsabteilungen darf nicht dazu führen, dass der Mindestausfall von zehn Prozent der Arbeitsstunden umgangen wird.
- Sie müssen die Kurzarbeit voranmelden (10 Tage vor Einführung). Dafür nutzen Sie den eService Voranmeldung Kurzarbeit. Wichtig: Die Voranmeldung muss rechtzeitig eingereicht werden, weil die Arbeitslosenkasse erst nach der Bewilligung Kurzarbeitschädigung ausrichten kann.
- Eine Abrechnungsperiode ist ein der Regel ein Kalendermonat.
- Die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung muss innert drei Monaten nach Ende jeder Abrechnungsperiode bei der zuständigen Arbeitslosenkasse eingereicht werden. Das gilt auch, wenn die Bewilligung der Kurzarbeit noch aussteht.
- Verspätet eingereichte Ansprüche verfallen.
- Die Kurzarbeitsentschädigung wird für eine begrenzte Zeit ausgerichtet. Die genaue Dauer kann von Fall zu Fall variieren.
- Die Zeiten der Kurzarbeitsentschädigung und der Schlechtwetterentschädigung werden zusammengezählt, um die maximale Bezugsdauer zu berechnen. Der erste Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeit oder Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet wird, ist der Beginn einer zweijährigen Rahmenfrist.
- Die Voranmeldung ist über den eService Voranmeldung von Kurzarbeit auf arbeit.swiss einzureichen.
- Für die Nutzung des eServices ist die Registrierung im Job-Room erforderlich.
- Die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung erfolgt bei der gewählten Arbeitslosenkasse. Das Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeit» enthält neu auch den «Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden».
- Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig und korrekt bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
- Nach Eingang der Voranmeldung prüfen wir, ob die Voraussetzungen für die Kurzarbeit erfüllt sind. Wenn das der Fall ist, erteilen wir eine Bewilligung.
- Nach jeder Abrechnungsperiode muss der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend machen.
- Die Arbeitslosenkasse prüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und zahlt die Kurzarbeitsentschädigung aus.
- Der Arbeitgeber muss eine betriebliche Zeiterfassung führen, welche detaillierte Angaben zu den Arbeits- und Ausfallstunden enthält.
- Der Arbeitgeber muss die Auskunfts- und Meldepflicht erfüllen. Er ist für alle Schäden haftbar, die durch absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht werden.
- Alle betrieblichen Unterlagen müssen während 5 Jahren aufbewahrt und auf Verlangen der Ausgleichsstelle vorgelegt werden können.
- Arbeitnehmende müssen ein während der Kurzarbeit erzieltes Einkommen aus Zwischenbeschäftigung oder selbständiger Tätigkeit dem Arbeitgeber mitteilen.
Rechtlicher Hinweis
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Zu Unrecht bezogene Beträge sind zurückzuerstatten.