Wer Konsumkredite gewährt oder vermittelt, benötigt dazu grundsätzlich eine Bewilligung. Was Konsumkredite sind und wie Sie zu einer Bewilligung kommen, sehen Sie hier.
Der Begriff Konsumkredit bezeichnet allgemein einen Kredit, der zum privaten Konsum verwendet wird. Ein Konsumkredit dient zum Beispiel dem Kauf von Autos, Möbeln oder Elektronik.
Von Konsumkredit redet man in der Schweiz vor allem im Zusammenhang mit dem Konsumkreditgesetz (KKG). Gemeint ist dann ein Kredit, der unter die Kriterien des KKG fällt und den Bestimmungen des KKG unterliegt.
Als Konsumkredite nach KKG gelten in der Schweiz Kredite an Privatpersonen in der Höhe zwischen 500 und 80'000 Franken, die eine Laufzeit von mehr als 3 Monaten haben.
Privatkredite mit einer Laufzeit von höchstens 3 Monaten, unter 500 Franken oder über 80'000 Franken gelten nicht mehr als Konsumkredite.
Ebenso fallen Geschäftskredite (Firmenkredite) unabhängig von ihrer Höhe und Laufzeit nicht unter das KKG.
Konsumkredite gibt es in der Schweiz als Barkredite, Teilzahlungsverträge (zum Beispiel im Rahmen von Kreditkarten-Krediten), Festkredite, Kontokorrent-Kredite (Überziehungskredite) und Leasing-Verträge.
Weiterführende Informationen
- Wer Konsumkredite vergeben will, muss dazu ein Gesuch einreichen. Der Gesuchsteller muss darlegen können, dass er eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gewährleisten kann. So darf er in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur Vergabe von Konsumkrediten aufweisen. Handelt es sich beim Gesuchsteller um eine juristische Person, gilt dasselbe für die Geschäftsleitungsmitglieder.
- Es dürfen keine Verlustscheine gegen den Gesuchsteller vorliegen. Handelt es sich beim Gesuchsteller um eine juristische Person, gilt dasselbe für die Geschäftsleitungsmitglieder.
- Der Gesuchsteller muss über eine Berufshaftpflichtversicherung, eine Bürgschaft, eine Garantie oder ein Sperrkonto gemäss Art. 7 ff. der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) verfügen. Die sichergestellte Summe muss für Kreditgeber mindestens 500'000 Franken und für Kreditvermittler mindestens 10'000 Franken betragen.
- Wer Kredite gewähren will, muss über ein Nettovermögen von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250'000 Franken verfügen. Handelt es sich beim Gesuchsteller um eine juristische Person, so tritt an die Stelle des Nettovermögens das Eigenkapital.
- Kreditgeber müssen über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (z.B. KV) oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen. Zusätzlich ist eine mindestens dreijährige Berufspraxis bei einer Versicherung oder Bank notwendig. Handelt es sich beim Gesuchsteller um eine juristische Person, gilt dasselbe für die Geschäftsleitungsmitglieder.
- Kreditvermittler müssen über eine mindestens dreijährige Berufspraxis bei einer Bank, einer Versicherung oder einem Treuhandbüro verfügen. Fallweise kann eine Berufspraxis in der Reisebranche anerkannt werden. Handelt es sich beim Gesuchsteller um eine juristische Person, gilt dasselbe für die Geschäftsleitungsmitglieder.
Zusammen mit dem Antragsformular sind sämtliche Beilagen einzureichen.
- Betreibungsregisterauszug (des Antragstellers bzw. aller Geschäftsleitungsmitglieder)
- Strafregisterauszug (des Antragstellers bzw. aller Geschäftsleitungsmitglieder)
- Berufshaftpflichtversicherung oder alternative Sicherheit (Sperrkonto, Bürgschaft, Garantie gemäss Art. 7 ff. VKKG)
- Zeugnisse, Praxisnachweis (bei juristischen Personen von den Geschäftsleitungsmitgliedern)
- Handelsregisterauszug (von juristischen Personen)
- Nachweis des minimalen Eigenkapitals oder Nettovermögens, Steuerunterlagen (nur wer Kredite gewähren will).
Im Ausland ausgestellte Dokumente müssen den entsprechenden schweizerischen Dokumenten gleichwertig sein.
Gesellschaften und juristische Personen mit Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit unaufgefordert den Eintritt neuer Geschäftsleitungsmitglieder. Die Meldung enthält den Nachweis der nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder den Nachweis der bestandenen Prüfung zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten des eintretenden Geschäftsleitungsmitgliedes.
Häufig gestellte Fragen
Wer dem Bankengesetz vom 8. November 1934 untersteht oder wer Konsumkredite zur Finanzierung des Erwerbs seiner eigenen Waren oder der Beanspruchung seiner eigenen Dienstleistungen gewährt oder vermittelt, benötigt keine Bewilligung.
Die Bewilligung ist auf fünf Jahre befristet. Danach kann sie erneuert werden. Die Bewilligung kann bereits vorher entzogen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Bewilligung mit falschen Angaben erschlichen wurde.
Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton, in dem der Gesuchsteller seinen Sitz hat. Hat der Gesuchsteller seinen Sitz nicht in der Schweiz, so ist der Kanton für die Erteilung der Bewilligung zuständig, auf dessen Gebiet der Gesuchsteller hauptsächlich tätig zu werden gedenkt.
Im Kanton St.Gallen ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St.Gallen, zuständig.
Ja. Die von einem anderen Kanton gemäss Bundesgesetz über den Konsumkredit erteilte Bewilligung gilt auch für den Kanton St.Gallen.
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Konsumkredite
Unterstrasse 22
9001 St.Gallen