Die Teilnahme am schweizerischen Arbeitsmarkt richtet sich grundsätzlich nach der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltszweck.
Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und Personen mit einem inländischen Aufenthaltstitel haben unbeschränkt Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt.
Kroatische Staatsangehörige sind seit 1. Januar 2022 den Staatsangehörigen der übrigen EU/EFTA-Mitgliedstaaten auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt, womit sie neu ohne vorgängige Prüfung der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für mehr als drei Monate pro Kalenderjahr eine Stelle in der Schweiz antreten können. Die Grenzzonen werden aufgehoben.
Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs ist das Personenfreizügigkeitsabkommen nicht mehr auf Staatsangehörige GB anwendbar.
Staatsangehörige EU/EFTA ohne Aufenhaltsrechte in der Schweiz profitieren dank dem Personenfreizügigkeitsabkommen von einem erleichterten Zugang zum Schweizerischen Arbeitsmarkt.
Kurzfristige Dienstleistungserbringung bis 90 Tage
Sowohl Entsendebetriebe, Selbständige und Arbeitnehmende mit Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber geniessen bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen für einen Zeitraum bis 90 Tage pro Kalenderjahr erleichterten Zugang zum Schweizerischen Arbeitsmarkt.
Klassische Beispiele für kurzfristige Dienstleistungserbringungen sind Service-, Reparatur-, sowie Wartungsarbeiten, Durchführung von Kursen und Seminaren usw.
Projektbezogene Bewilligungen für Dienstleistungserbringungen aus dem Ausland
Für Dienstleistungserbringungen im Rahmen von Projekten kann ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gestellt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung, da solche Dienstleistungserbringungen über 90 Tage/Kalenderjahr nicht Gegenstand des Freizügigkeitsabkommens sind.
Klassische Beispiele für Projekte sind: Aufbau und Installation von Maschinen, Implementierung von Informatikprojekten, Umbau von Ladengeschäften usw.
Erstreckt sich das Projekt über mehrere Kantone, ist die Bewilligung für das gesamte Projekt im Ersteinsatzkanton einzuholen. Die übrigen Kantone erteilen im Anschluss ihr Einverständnis zur Durchführung des Projekts in ihrem Kanton.
Bedingung für die Erteilung einer Bewilligung zur Erbringung von Dienstleistungen sind:
- Einhaltung des gesamtwirtschaftlichen Interesses
- Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen
Service-, Reparatur- und Wartungsarbeiten sind keine Projekte. Diese Dienstleistungen sind über das Meldeverfahren abzuwickeln. Zu Fragen betreffend Meldeverhalten des Entsendebetriebs und Bewilligungserteilung für Projekte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Kommt es zu einer Überschreitung der Meldetage im Meldeverfahren, beispielsweise aufgrund einer Projektverlängerung, muss nachträglich ein Gesuch um Bewilligungserteilung gestellt werden.
Hier finden Sie die für die Erteilung eines Gesuchs notwendigen Unterlagen und Dokumente:
- Formular A1
- Entsendebestätigung
- Weitere Unterlagen gemäss Ziffer 5. des Merkblatts "Entsandte Arbeitskräfte und selbständige Dienstleistungserbringung"
Die vollständigen Gesuchsunterlagen (je entsandte Person) reichen Sie hier ein.
Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Seit dem 1. Januar 2021 sind die Regeln des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar.
Für die Zulassung von Arbeitskräften mit britischer Staatsangehörigkeit kommen die entsprechenden Regeln für Drittstaatsangehörige zur Anwendung, siehe unter dem entsprechenden Abschnitt oben.
Hier erhalten Sie Informationen zum Arbeiten in der Schweiz für Bürger des Vereinigten Königreichs.
Aufgrund eines auf mindestens 2 Jahre befristeten Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern erhalten Staatsangehörige UK wie bisher während 90 Tagen pro Kalenderjahr Zugang als grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer. Das Meldeverfahren kommt wie bisher gewohnt zur Anwendung.
Informationen zum neuen Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich finden Sie nachfolgend.
Kroatische Staatsangehörige sind seit 1. Januar 2022 den Staatsangehörigen der übrigen EU/EFTA-Mitgliedstaaten auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt. Für eine Erwerbstätigkeit kroatischer Staatsangehöriger von weniger als drei Monaten kommt das Meldeverfahren zur Anwendung.
Dienstleistungserbringer aus Kroatien unterliegen ebenfalls dem Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr) unabhängig von der Branche.
Bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als 4 Monaten sowie bei Selbeständigerwerbenden gilt per 1. Januar 2023 die Ventilklausel.
Staatsangehörige aus Drittstaaten erhalten lediglich als Führungskräfte, Spezialisten oder gut qualifizierte Arbeitskräfte Zugang zum Schweizerischen Arbeitsmarkt. Im Grundsatz ist die Zahl der zugelassenen Personen beschränkt.
Seit dem Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 wird das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr angewendet. Grundsätzlich sind die normalen Zulassungsvoraussetzungen für Drittstaatsangehörige anwendbar. Die Regelungen für die kurzfristige Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen UK bleiben aufgrund eines Sonderabkommens weiterhin anwendbar.
Detaillierte Informationen zur Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen GB siehe unter dem entsprechenden Abschnitt unten.
Bitte reichen Sie das ausgefüllte und unterzeichnete A1-Gesuch Ausländerbewilligung hier ein.
Personen mit Schutzstatus S können ab dem Zeitpunkt der Gewährung des vorübergehenden Schutzes einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Bis zum Vorliegen der Bewilligung ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit verboten. Die Bewilligungsgebühr beträgt CHF 100 und ist vom Arbeitgeber zu bezahlen.
Stellenmeldepflicht
Bei einer Anstellung sind die Bestimmungen der Stellenmeldepflicht zu beachten.
Stellenwechsel
Der Stellenwechsel von Personen mit Schutzstatus S ist ebenso wie die erstmalige Erwerbsaufnahme bewilligungspflichtig.
Praktika
Ausführliche Informationen zu Praktika im nachfolgenden Abschnitt.
Berufslehre, Aus- und Weiterbildung
Die Aus- oder Weiterbildung wird jugendlichen Personen mit Schutzstatus S nach Massgabe der Lohn- und Arbeitsbedingungen bewilligt.
Personalverleih
Verleiher dürfen Personen mit Schutzstatus S beschäftigen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit erfüllt sind und die zuständige Arbeitsmarktbehörde die Bewilligung erteilt hat.
Gesuchseinreichung
Informationen zur Gesuchseinreichung und zu den dazu erforderlichen Unterlagen finden Sie hier.
Die Arbeitsmarktbehörde kann während des Verfahrens weitere für die Bewilligungserteilung notwendige Dokumente anfordern.
Anfragen zum Bearbeitungsstand richten Sie bitte per E-Mail an schutzstatus@sg.ch.
Hinweis
Das Dokument "Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutztstus S kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Personen von einem Sozialamt bzw. REPAS (fallführende Stelle) oder einer durch diese beauftragte Organisation begleitet und unterstützt werden.
Ein Praktikum ist eine befristete Erwerbstätigkeit mit Ausbildungscharakter, um in praktischer Anwendung neue Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlernen oder im Ausland erworbene Kenntnisse zu vertiefen und damit hiesigen fachlichen Ansprüchen gerecht zu werden. In der Regel werden Praktika vor einem Berufseinstieg absolviert, sie stehen jedoch in begründeten Fällen allen Altersgruppen offen.
Um die persönliche und fachliche Eignung eines Mitarbeiters für eine Tätigkeit abzuklären, besteht die Möglichkeit eines einzelnen Schnuppertags resp. die Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag. Das Praktikum dient nicht diesem Zweck.
Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung einer Praktikumsbewilligung:
- Funktionsgerechte und der Ausbildung entsprechende orts- und branchenübliche Entlöhnung; allfällige Angaben in Gesamtarbeitsverträgen usw. sind als Mindestansätze zu berücksichtigen
- Ausbildungsanteile können beim Lohn angerechnet werden
- Arbeitszeit, Ferien sowie Regelungen betreffend berufsnotwendiger Beschaffungen, Versicherungen usw. sind vertraglich zu regeln
- Mangelnde Sprachkenntnisse rechtfertigen ein Praktikum nicht
Unterlagen zur Gesuchsprüfung
- Praktikumvertrag
- Lebenslauf
- Betriebliches Ausbildungsprogramm
- Kontaktdaten der ausbildungsverantwortlichen Person
Übersicht artenspezifischer Praktika
Praktikum als Bestandteil einer schulischen Ausbildung
Die Pflicht zur Absolvierung eines Praktikums muss nachgewiesen werden
- Immatrikulationsbestätigung in deutscher Sprache
- Dauer des Praktikums gemäss Vorgabe der Ausbildungsstätte
- Ausbildungsprogramm muss von der zuständigen schulischen Institution oder der Aufsichtsbehörde anerkannt sein
Schnupperpraktikum für eine Erstausbildung
- Dauer des Praktikums maximal 2 Monate, je nach Anforderungsprofil der Ausbildung
Praktika im Rahmen einer internationalen Unternehmung
Internationale Unternehmen fördern den Austausch zwischen einzelnen Ländergesellschaften, indem insbesondere junge Mitarbeitende der Unternehmung des einen Landes ein Praktikum in der Schwestergesellschaft eines anderen Landes absolvieren können.
- Schweizer Unternehmungen mit Niederlassungen oder Tochtergesellschaften im Ausland
- Dauer des Praktikums zwischen 3 und 6 Monaten
Praktikum zur Förderung einer leistungsschwachen Person
- Die Leistungsschwäche ist zu belegen (fehlende Deutschsprachkenntnisse gelten nicht als Leistungsschwäche)
Praktikum als Auflage der Branchenbetriebe, zum Beispiel Kita
- Dauer gemäss Auflage der Branche
Praktikum für junge Berufsabsolventinnen und -absolventen aus Tunesien
Junge Berufsabsolventinnen und -absolventen aus Tunesien können im Rahmen eines Praktikums die Möglichkeit erhalten, in der Schweiz neue praktische Berufserfahrungen zu sammeln, die ihre Wiedereingliederung in Tunesien erleichtern. Die tunesische Diaspora soll damit in die nachhaltige Entwicklung Tunesiens eingebunden und die qualifizierte zirkuläre Migration zwischen Tunesien und anderen europäischen Ländern, darunter die Schweiz, gefördert werden. Mehr Informationen zum Projekt finden Sie hier: Perspektiven für qualifizierte junge Tunesierinnen und Tunesier mit einem Beitrag der tunesischen Diaspora - Projekte - Site (swisscontact.org)
Asylsuchende N bedürfen einer Bewilligung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Erwerbstätigkeit anerkannter Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommener Flüchtlinge und vorläufig aufgenommener Personen (Ausweis F) setzt lediglich eine Meldung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit unter Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen voraus.
Die Stellenmeldepflicht ist bei der Anstellung von Flü-B / VA-F wie Asyl N auf jeden Fall einzuhalten!
Erwerbstätigkeit Asyl N
Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Erwerbstätigkeit ist:
- Wohnsitz im Kanton St.Gallen
- Gesuch eines Arbeitgebers
- Einhaltung des Inländervorrangs
- Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohn und Arbeitsbedingungen.
Unter Einhaltung der asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1 - 3 AsylG) kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit insbesondere unter Berücksichtigung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage und des Inländervorrangs bewilligt werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Möglichkeiten für Tätigkeiten (bewilligungsfrei):
- wirtschaftlich orientierter Arbeitseinsatz
- gemeinnütziger Arbeitseinsatz
- Vorlehre für unbegleitete minderjährige Asylsuchende
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft Gesuche um Zulassung von Asylsuchenden zu Lehrverhältnissen ab dem 1. Juni auf den Beginn des kommenden Lehrjahres.
Sind anerkannte Flüchtlinge (Flü-B) oder vorläufig aufgenommene Personen (VA-F) erwerbstätig, sind sämtliche Tätigkeiten unabhängig ihrer Art zu melden, auch Nebenerwerb, sowie die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit.
Erwerbstätigkeit anerkannter Flüchtlinge (Flü-B) und vorläufig aufgenommenen Personen (VA-F)
Die Meldung einer Erwerbstätigkeit für vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (VA/Flü) kann direkt im Online-Schalter EasyGov für Unternehmen eingegeben werden. Nach der erstmaligen Registrierung steht EasyGov für nachfolgende An- und Abmeldungen zur Verfügung.
Der Bund hat für Arbeitnehmende für hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder für Betreuung und Pflege in Privathaushalten einen Normalarbeitsvertrag erlassen. Es handelt sich um einen Normalarbeitsvertrag nach Art. 360a OR, von dem gemäss Art. 360d Abs. 2 OR nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden kann. Die Mindestlöhne sind im Geltungsbereich des NAV Hauswirtschaft des Bundes deshalb zwingend.
Allgemeine Informationen zum Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft des Bundes finden Sie nachfolgend.
Der Kanton St.Gallen hat einen eigenen Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft erlassen, der einen weiteren Geltungsbereich als der Normalarbeitsvertrag des Bundes hat und für Arbeitnehmende in Privat-, Geschäfts- und Kollektivhaushalten wie Heimen, Pensionen, Anstalten, Spitälern usw. gilt, ausserdem für Volontär- und Au-pair-Verhältnisse. Die Mindestlöhne des Bundes sind in den weiteren Geltungsbereichen ausserhalb der Privathaushalte im Kanton St.Gallen nicht zwingend. Sie haben jedoch den Anforderungen der Orts- und Branchenüblichkeit zu entsprechen.
Careinfo ist eine Informations-Plattorm für Arbeitgebende in der Schweiz und Arbeitnehmende aus dem Ausland, die nach ihrem Einsatz wieder in ihr Heimatland zurückreisen, während ihrer Tätigkeit jedoch mit dem Arbeitgebenden im gleichen Haushalt zusammenleben.
Die im Au-pair-Angestelltenverhältnis beschäftigten Personen werden im Gegenzug für gewisse Leistungen in einer Familie aufgenommen, um Sprachkenntnisse zu erlernen oder zu erweitern und interkulturelle Kompetenzen des Gastgeberlandes zu erwerben.
Die Bewilligungsvoraussetzung, Aufenthaltsbewilligung und Gesuchseinreichung sind für Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten und Drittstaaten unterschiedlich. Detaillierte Informationen finden Sie in nachfolgenden Merkblättern.
Vor dem Hintergrund des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der Europäischen Union setzt die Schweiz das Instrument der flankierenden Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen ein.
Im Kanton St.Gallen wacht die Tripartite Kommission (TPK) über den Vollzug der Entsendegesetzgebung, der Verordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.
Im Kanton St.Gallen liegt der Vollzug der Entsendegesetzgebung beim Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit. Es ist Geschäftsstelle der Tripartiten Kommission des Kantons St.Gallen.
Die Aufgaben der Tripartiten Kommission sind dabei:
- Beobachtung des Arbeitsmarktes
- Kontrolle der Einhaltung von zwingenden Normalarbeitsverträgen
- Entgegennahme von Hinweisen auf Verstösse gegen orts- und branchenübliche Löhne und Weiterleitung an die kantonalen Vollzugsbehörden
- Beantragung von Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen
- Beantragung der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrags