Das Reisendengewerbe unterliegt in der Schweiz grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Wie Sie zu einer Bewilligung gelangen, erfahren Sie hier.
Als Reisendengewerbe wird jede wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, bei der Konsumentinnen und Konsumenten im Umherziehen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Gemeint sind beispielsweise:
- Kleinreisende
- Markthändler
- Wanderlagerbetreiber
- Schausteller
- Zirkusse
- fliegende Händler
- Hausierer
- Wanderhandwerker
Grundsätzliche Informationen
Wer auf Märkten, an Messen und an Ausstellungen Waren verkauft, benötigt keine Bewilligung gemäss der Gesetzgebung über das Reisendengewerbe. Das Gleiche gilt für Strassenkünstler, Strassenmusikanten usw.
- Reisende und Wanderlagerarbeiter
- Schausteller und Zirkusbetreiber
- Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbänden zur Abgabe der Ausweiskarte
Die Kantone sind für die Bewilligungserteilung zuständig.
Internationale Legitimationskarten für Grossreisende werden durch das Staatssektretariat für Wirtschaft (seco) ausgestellt. Das entsprechende Gesuchsformular finden Sie hier.
Reisende und Wanderlagerbetreiber
Reisende sind natürliche Personen, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten, sei es im Umherziehen, durch das ungerufene Aufsuchen von privaten Haushalten oder durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers.
- Gesuchstellende Personen dürfen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Antrages nicht wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden sein, für das die Ausübung des Reisendengewerbes eine Wiederholungsgefahr in sich birgt.
- Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet.
- Der Antrag muss mindestens 20 Tage vor Beginn der Tätigkeit oder vor Ablauf der laufenden Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Stelle oder bei dem ermächtigten Unternehmen oder Branchenverband eingereicht werden.
- Ausländische Personen mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland haben unter denselben Voraussetzungen Anrecht auf eine Reisendengewerbebewilligung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Ausländerrechts, insbesondere die Einhaltung der Meldepflicht für Arbeitseinsätze in der Schweiz. Auf kantonaler Ebene erhalten Sie unter der Rufnummer 058 229 48 38 Auskunft über das Meldeverfahren.
- Wanderlagerbetreiber benötigen zusätzlich zur Reisendengewerbebewilligung eine Bewilligung für die Benutzung von öffentlichem Grund von den Gemeinden, bei welchen sie ihr Lager aufschlagen wollen.
Der Verkauf von Feuerwerk im Umherziehen ist nicht erlaubt (Art. 15 Abs. 2 Sprengstoffgesetz). Der Verkauf durch ein Wanderlager mit fixem Standort ist jedoch erlaubt.
Falls sie keinen Wohnsitz/Geschäftssitz in der Gemeinde haben, in welcher Sie Feuerwerk verkaufen möchten, gilt untenstehender Ablauf. Andernfalls reicht die Bewilligung der Gemeinde.
- Antrag an Gemeinde, in welcher der Verkauf stattfinden soll.
- Antrag an Kanton (Amt für Wirtschaft und Arbeit, Gewerbe und Reisende, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen oder gewerbe@sg.ch) für eine Wanderlagerbewilligung für Feuerwerkverkauf (nutzen Sie dazu das Antragsformular für Reisende und Wanderlagerbetreiber).
- Wenn mehr als 300 Kilo Feuerwerk verkauft werden wollen, ist ein Antrag beim Amt für Feuerschutz nötig.
Die Bewilligungsgebühr beträgt Fr. 100.–. Die Bewilligung gilt nur für die genannten Verkaufsdaten und den von der Gemeinde vorgesehenen Verkaufsort.
Zusammen mit dem Antragsformular müssen Sie folgende Beilagen einreichen:
- Ein aktuelles Passfoto (bei einem Verlängerungsantrag oder Feuerwerksbewilligung nicht notwendig);
- Ein innerhalb der letzten drei Monate ausgestellter Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein gültiger Identitätsausweis (Pass, Führerausweis, Identitätskarte), sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; im schriftlichen Gesuchsverfahren genügt eine Fotokopie der genannten Dokumente;
- Ein innerhalb des letzten Monats ausgestellter Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister;
- Für Antragsteller mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz zusätzlich ein gleichwertiger Strafregisterauszug der zuständigen Bundesbehörde;
- Ein innerhalb der letzten zwölf Monate ausgestellter Wohnsitznachweis;
- Eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, sofern die gesuchstellende Person unmündig oder entmündigt ist;
- Meldebestätigung oder Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (für ausländische Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland).
Im Ausland ausgestellte Dokumente müssen den entsprechenden schweizerischen Dokumenten gleichwertig sein.
Schausteller und Zirkusbetreiber
Schausteller sind natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an nicht festen Standorten dem Publikum zu dessen Unterhaltung Anlagen zur Verfügung stellen.
Zirkusbetreiber stellen nicht nur Anlagen zur Verfügung, sondern sie unterhalten das Publikum in oder auf den Anlagen mit Darbietungen.
Das Ausüben der Tätigkeit als Schausteller oder Zirkusbetreiber ist in der Schweiz bewilligungspflichtig. Zuständig für die Bewilligungen sind die Kantone.
Schausteller und Zirkusbetreiber müssen für Ihre Tätigkeit jährlich eine Bewilligung einholen.
Der Kanton St.Gallen ist für die Ausstellung der Bewilligung zuständig, wenn ein Schweizer Schausteller oder Zirkusbetreiber seinen Sitz im Kanton St.Gallen hat. Bei ausländischen Schaustellern oder Zirkusbetreibern ist der Kanton St.Gallen zuständig, wenn der erstmalige Aufbau der Anlagen in der Schweiz im Kanton St.Gallen stattfindet.
Bitte nutzen Sie die aktuelle Liste der akkreditierten Inspektionsstellen, die Einteilung der Schaustell- und Zirkusanlagen in Kategorien sowie das Kreisschreiben des Bundes zur Verwendung von Pneukranen.
Zusammen mit dem Antrag müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
- Ein innerhalb der letzten drei Monate ausgestellter Handelsregisterauszug des Schaustell- oder Zirkusunternehmens oder ein gültiger Identitätsausweis (Pass, Führerausweis, Identitätskarte), sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht;
- Den Nachweis, dass bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherer eine Versicherung abgeschlossen wurde, die die Haftpflicht der gesuchstellenden Person ausreichend abdeckt. Das Gesetz sieht unterschiedliche Deckungssummen nach Gefährdungspotential der Anlagen vor.
- Den Nachweis, dass die Sicherheit der betriebenen Anlagen von einer akkreditierten Inspektionsstelle geprüft worden ist. Das Gesetz sieht unterschiedliche Periodizitäten für die Erneuerung des Sicherheitsnachweises vor.
Im Ausland ausgestellte Dokumente müssen den entsprechenden schweizerischen Dokumenten gleichwertig sein. Sicherheitsnachweise ausländischer Inspektionsstellen können den Bedingungen der Verordnung entsprechend anerkannt werden.
Der im Ausland ausgestellte Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtdeckung muss angeben, dass die Versicherungsdeckung auch für das Gebiet der Schweiz gilt.
Ermächtigung zur Kartenabgabe
Ein Unternehmen oder ein Branchenverband kann eine Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten beantragen.
Das entsprechende Formular finden Sie hier.
- Das Unternehmen oder der Branchenverband garantiert, dass Mitarbeitende beziehungsweise Mitglieder oder für diese tätige Personen die gesetzlichen Vorschriften erfüllen.
- Die gesetzlichen Vorschriften sind erfüllt, wenn die gesuchstellende Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung des Antrages nicht wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt worden ist, für das die Ausübung des Reisendengewerbes eine Wiederholungsgefahr in sich birgt. Bei einer vollzogenen Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet.
- Die Mitarbeitenden beziehungsweise Mitglieder oder die für diese tätigen Personen müssen dem Unternehmen oder dem Branchenverband einen innerhalb des letzten Monats durch die zuständige Bundesbehörde der Schweiz ausgestellten Strafregisterauszug abgeben und das Formular „Antrag auf eine Reisendengewerbebewilligung“ ausfüllen.
- Ausländische Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland müssen die Meldebestätigung oder die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung und einen Auszug aus dem Strafregister ihres Wohnsitzlandes beilegen.
- Kommt die Verweigerung einer Ausweiskarte in Frage, so leitet das Unternehmen bzw. der Branchenverband das Gesuchsformular und den Strafregisterauszug der entsprechenden Person an die zuständige kantonale Stelle weiter.
- Innerhalb von sieben Tagen seit der Abgabe oder der Erneuerung der Ausweiskarte übermitteln sie der zuständigen kantonalen Stelle je eine Kopie des Gesuchsformulars, des Strafregisterauszugs, der abgegebenen oder erneuerten Ausweiskarte der reisenden Person und, für ausländische Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, eine Kopie der Meldebestätigung oder der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.
Noch offene Fragen?
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Gewerbe und Reisende
Unterstrasse 22
9001 St.Gallen