Für die Arbeit in der Nacht oder am Sonntag sowie für den ununterbrochenen Betrieb benötigen Sie eine Arbeitszeitbewilligung. Für Bewilligungen bis sechs Monate sind wir als kantonales Arbeitsinspektorat zuständig, für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Bewilligungen der Bund (SECO).
Sie können Ihr Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung entweder über den Online-Schalter EasyGov eingeben oder unser Formular herunterladen, ausfüllen und uns zustellen.
Verordnungsänderung zur Präzisierung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen
Am 1. April 2022 ist die Verordnungsänderung zur Präzisierung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen in Kraft getreten. Damit wird die entsprechende Rechtsanwendung vereinfacht und an die geltende Praxis angepasst. So soll beispielsweise die Erteilung von Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsarbeit schweizweit harmonisiert werden. Die Revision betrifft mehrere Artikel der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen der Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1 und 2).
Die Vereinfachungen dienen einerseits dem besseren Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und klären andererseits die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen. Profitieren werden letztlich auch die Betriebe, für die das Bewilligungsprozedere besser nachvollziehbar wird: So wird die Gruppe der Betriebe, für die Sonderbestimmungen gelten (bspw. Bäckereien, Metzgereibetriebe usw.) und die von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit befreit sind, neu umschrieben und teilweise erweitert. Beispielsweise werden die Artikel 51a und 51b ArGV 2 eingeführt, wonach bestimmte Instandhaltungs- und Winterdienstarbeiten in der Nacht und am Sonntag bewilligungsbefreit durchgeführt werden dürfen.
Das Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung bestimmt die öffentlichen Ruhetage und die Ladenöffnungszeiten. Zuständig ist die jeweilige Gemeinde.
Beachten Sie bitte: Wenn Sie in Ihrem Ladenlokal Arbeitnehmer beschäftigen, müssen neben den Ladenöffnungszeiten auch die Vorschriften des Arbeitsgesetzes eingehalten werden. Die demnach zulässigen Arbeitszeiten können kürzer sein als die Ladenöffnungszeiten.
Mehr dazu finden Sie hier:
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Arbeitsinspektorat
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen