Wenn Arbeit krank macht oder zu Unfällen führt, kann dies für alle Beteiligten dramatisch sein. Mit zunehmenden Absenzen sinkt die Produktivität. Darum lohnt es sich für sichere und gesunde Arbeitsplätze zu sorgen.
Das Arbeits- und das Unfallversicherungsgesetz schützen Arbeitnehmende vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind. Es enthält Vorschriften zur Unfallverhütung sowie über den allgemeinen Gesundheitsschutz, insbesondere über Arbeits- und Ruhezeiten.
Ausgeglichene Arbeits- und Ruhezeiten verhindern sowohl Übermüdungserscheinungen als auch damit zusammenhängende Unfälle. Das Arbeitsgesetz legt unter anderem Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten sowie auch Ruhetage fest.
Mit zunehmenden Alter nehmen Fähigkeiten wie beispielsweise die Sozialkompetenz, das strategische Denkvermögen oder auch die Gelassenheit in Krisensituationen zu. Dagegen können Muskel- oder Sehkraft abnehmen. Oft helfen ergonomische Massnahmen.
Gute Arbeitsbedingungen tragen wesentlich dazu bei, dass ältere Arbeitnehmende bis zum gesetzlichen Pensionierungsalter gesund, leistungsfähig und motiviert bleiben.
Für jugendliche Arbeitnehmende können bestimmte Tätigkeiten belastender sein. Bei der Arbeitseinteilung müssen die Schulbesuche mitberücksichtigt werden. Es ist wichtig, ihre physische, soziale und psychische Entwicklung vor schädigenden Einflüssen zu bewahren. Darum schützt das Gesetz jugendliche Arbeitnehmende bis zum 18. Altersjahr besonders.
- Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr neues Fenster
- Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche neues Fenster
- Wegleitung zur WBF-Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2): Artikel einzeln neues Fenster
- Übersichtstafel - Jugendarbeitsschutz und Schutzmassnahmen neues Fenster
Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung und für kurzzeitiges Arbeiten im Rahmen von schulisch angeordneten "Timeout"-Einsätzen ist meldepflichtig.
Schwangere sowie ihr ungeborenes Kind als auch stillende Mütter bedürfen eines besonderen Schutzes.
Das Arbeitsgesetz verpflichtet Arbeitgebende, die persönliche Integrität der Arbeitnehmenden zu schützen. Dabei geht es um Themen wie Überwachung der Arbeitnehmenden, Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
In Betrieben die Arbeitnehmende beschäftigen ist die Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen umzusetzen. Es gilt ein generelles Rauchverbot in allen Räumen, in denen sich Arbeitnehmende aufhalten. Ausgenommen davon sind Rauchzimmer, die den baulichen Anforderungen gemäss Artikel 3 und 4 der erwähnten Verordnung entsprechen.
Eine Bundesgerichtsrechtsprechung hat klargestellt, dass Care-Migrantinnen, die in einem Dreiparteienverhältnis (Personalverleih) in einem Privathaushalt arbeiten, unter den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes fallen.
Bei Direktanstellungen der Care-Migrantinnen durch den Privathaushalt ist das Arbeitsgesetz nicht anwendbar, der kantonale Normalarbeitsvertrag (NAV) liefert mögliche Vertragsinhalte (siehe Erwerbstätigkeit in Privathaushalten, Betreuung und Pflege).
Mit steigenden Temperaturen und bei Sonne in den warmen Monaten steigt auch die Belastung für Arbeitnehmende. Die Gefährdung nimmt mit direkter Sonneneinstrahlung, hoher Lufttemperatur, hoher Luftfeuchtigkeit und schwerer körperlicher Arbeit zu.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt gemeinsam mit den kantonalen Arbeitsinspektoraten einen Vollzugsschwerpunkt zum Thema «Gesundheitsschutz und Chemikalien am Arbeitsplatz» durch.
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